Rz. 16

Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes zustehenden Erbquote. Zur Berechnung des Pflichtteils werden dem Netto-Nachlass die Geschenke zugerechnet, die der Erblasser in den letzten 90 Tagen vor seinem Tode gemacht hat oder die er einem Erben mit der Bestimmung gemacht hat, dass sie nicht seinem Erbteil zuzurechnen seien (Art. 33 Abs. 1 mazErbG).

 

Rz. 17

Der Pflichtteil ist kein Geldanspruch, sondern eine dingliche Beteiligung am Nachlass (Art. 32 mazErbG). Er wird geltend macht, indem der Pflichtteilsberechtigte die Verringerung der testamentarischen Verfügungen verlangt, soweit sie seinen Pflichtteil beeinträchtigen (Art. 38 mazErbG).

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