Rz. 183

Am 11.3.2012 wurde die Zweitwohnungsinitiative angenommen und damit die Bundesverfassung um eine neue Norm betreffend Zweitwohnungen ergänzt. Nach der Verfassungsbestimmung ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt (Art. 75b Abs. 1 BV).[306] Gestützt auf Art. 75b BV sind das Zweitwohnungsgesetz (ZWG)[307] und die Zweitwohnungsverordnung (ZWV)[308] erlassen und auf 1.1.2016 in Kraft gesetzt worden.[309]

 

Rz. 184

Das Zweitwohnungsrecht kann sich auch auf die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung auswirken. Dabei kann namentlich die Bezeichnung des Ehegatten oder Erben, dem ein Grundstück zugewiesen werden soll, von Bestimmungen des Zweitwohnungsrechts abhängig sein, insbesondere davon, dass das Grundstück als Erstwohnung genutzt wird.[310]

[305] Dazu eingehend Wolf/Pfammatter (Hrsg.), Zweitwohnungsgesetz (ZWG) – unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung (ZWV), Stämpflis Handkommentar, Bern 2017.
[306] Wolf/Nuspliger, in: Wolf/Pfammatter, Zweitwohnungsgesetz (ZWG), Einleitung Rn 9.
[307] Bundesgesetz über Zweitwohnungen (SR 702).
[308] SR 702.1.
[309] Eingehend Wolf/Nuspliger, in: Wolf/Pfammatter, Zweitwohnungsgesetz (ZWG), Einleitung Rn 23 ff.
[310] Dazu näher Wolf/Nuspliger, in: Wolf/Pfammatter, Zweitwohnungsgesetz (ZWG), Einleitung Rn 60.

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