Rz. 7

Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 ErbG schon der Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangerschaft wird daher das noch nicht geborene Kind mitberücksichtigt.

 

Rz. 8

Die Erbfähigkeit wird zu Lebzeiten durch die sog. Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Erbunwürdig ist gem. Art. 3 ErbG,

wer den Erblasser, seinen Ehegatten oder das Kind des Erblassers vorsätzlich getötet hat oder versucht hat, diese Personen zu töten;
wer den Erblasser der Begehung einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, zu Unrecht beschuldigt hat;
wer den Erblasser, sei es durch Gewalt oder durch Täuschung, daran gehindert hat, den eigenen Testierwillen frei auszuüben, oder ihn verleitet hat, entgegen den eigenen Testierwillen zu testieren; oder
wer das Testament des Erblassers verheimlicht, vernichtet oder gefälscht hat oder wissentlich ein gefälschtes Testament benutzt hat.
 

Rz. 9

Der Erbunwürdige kann nur dann Erbe werden, wenn der Erblasser ihm in einer notariell beglaubigten Urkunde oder in seinem Testament die Erbfähigkeit wieder zuspricht. Ist dies nicht erfolgt, der Erbunwürdige aber dennoch im Testament des Erblassers bedacht worden, darf er das im Testament Bezeichnete als Vermächtnisgläubiger erhalten.

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