(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.

 

(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlaßt hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.

 

(3) Erbunwürdig ist auch, wer sich der Erfüllung seiner durch vollstreckbaren Titel festgestellten Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser vorsätzlich entzogen hat.

 

(4) Erbunwürdigkeit liegt nicht vor, wenn der Erblasser oder derjenige, gegen den das zur Erbunwürdigkeit führende Verhalten gerichtet war, dem Erbunwürdigen verziehen hat.

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