Rz. 18

Erbschaften werden nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts besteuert. Daher tritt unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Erbe in der Ukraine ansässig ist. Für den Ehegatten und die Kinder besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0 %. Für sonstige Verwandte gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 5 %. Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.[6] Ein Steuersatz von 30 % gilt für den Nachlassübergang zwischen Nichtresidenten, also bei beschränkter Steuerpflicht nach einem Erblasser, der ebenfalls seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

[6] Troll/Gebel/Jülicher, § 21 ErbStG Rn 134a (Stand: 2018).

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