Rz. 14

Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[8] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[9] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollisionsrecht, Art. 15 EGBGB. Art. 23 Abs. 2 lit. i) EuErbVO stellt allerdings klar, dass die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten im Erbfall vom Erbstatut geregelt werden. Das Gleiche gilt gem. Art. 23 Abs. 2 lit. h) EuErbVO für den verfügbaren Teil des Nachlasses und die Pflichtteile.

 

Rz. 15

Problematisch ist die Zuordnung dann, wenn der Erblasser bereits lebzeitige Verfügungen von Todes wegen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an künftige Erben vorgenommen hatte und diese lebzeitige Zuwendung Auswirkungen im Todesfall hatte. Schon im bisherigen Recht wurden die Ausgleichung und Anrechnung, ferner die Frage, inwieweit Noterbrechte etc. greifen, dem Erbstatut zugeordnet.[10] Gleiches gilt auch nach Geltung der EuErbVO.

[8] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl EU Nr. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
[9] Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl EU Nr. L 183 vom 8.7.2016, S. 1).
[10] Trib. Ardt. Luxembourg, 20.6.1932, Pas lux t. 13, 466.

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