Rz. 218

Von der Stempelsteuer befreit sind unentgeltliche Vermögensverfügungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und nicht von dieser befreit sind (Art. 1 Abs. 2 Código do Imposto do Selo). Steuerbefreit sind außerdem der Staat, die autonomen Regionen, die Gemeinden, die Körperschaften und Vereinigungen des öffentlichen Rechts, die Sozialversicherung, Unternehmen von öffentlichem Interesse und soziale Einrichtungen und diesen gleichgestellte Institutionen (Art. 6 lit. a–d Código do Imposto do Selo).

 

Rz. 219

Des Weiteren sind unentgeltliche Vermögensverfügungen zwischen Ehegatten oder gegenüber ihren Abkömmlingen sowie gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie von der Stempelsteuer befreit (Art. 6 lit. e Código do Imposto do Selo), was zu einer nachhaltigen Steuerentlastung der Privatvermögen geführt hat.

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