Rz. 105

Je nach Fall sind folgende Verfahrensschritte geboten:

Mitteilung des Todes an das örtlich zuständige Standesamt;
Versiegelung;
Hinterlegung des eigenhändigen Testaments bei einem Notar. Notarielles Protokoll zur Eröffnung und Zustandsbeschreibung des Testaments; falls das Testament nicht bereits dem Notar vor dem Tode des Erblassers zur Aufbewahrung ausgehändigt wurde und somit im Zentralen Register für Testamente vermerkt war, wird das Testament spätestens nach seiner Eröffnung in diesem Register eingetragen;
Annahme (unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder Ausschlagung des Nachlasses;
Erteilung einer Erbfolgeurkunde (acte d’hérédité) oder einer Erbfolgebescheinigung (certificat d’hérédité);
Besitzeinweisung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz;
Vermächtnisaushändigung durch (Not)erben und Universalvermächtnisnehmer;
Inventarerrichtung und Öffnung von Bankschließfächern;
Erbschaftsteuererklärung, die nicht nur zu fiskalischen Zwecken, sondern auch zur Umschreibung des Grundbesitzes in den Eigentumsregistern der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation dient;
Freiwillige oder gerichtliche Liquidation und Teilung.

Weitere Verfahrensschritte können je nach Einzelfall nützlich oder notwendig sein.

 

Rz. 106

Die Verfahrensschritte sind nur teilweise ausführlich im belgischen Recht geregelt. Gesetzlich geregelt sind folgende Erbverfahrensbereiche:

Verschollenheit (Art. 112 ff. ZGB und Art. 1226 ff. GGB);
Gerichtliche Todeserklärung (Art. 126 ff. ZGB und Art. 1226 ff. GGB);
Besitzerwerb (saisine – Art. 724 ZGB);
Erbrecht des Staates (Art. 768 ff. ZGB);
Annahme der Erbschaft (Art. 774 ff. ZGB);
Ausschlagung (Art. 784 ff. ZGB und Art. 1185 GGB);
Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (Art. 793 ff. ZGB);
herrenlose Erbschaften (Art. 811 ff. ZGB und Art. 1228 ff. GGB);
Umwandlung des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten sowie des überlebenden gesetzlich zusammenwohnenden Partners (Art. 745quater bis 745octies ZGB);
Teilung und Auseinandersetzung der Nachlässe (Art. 815 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB);
Testamentseröffnung (Art. 976 ZGB);
Besitzeinweisung (Art. 1008 ZGB);
Vermächtnisaushändigung (Art. 1004, 1011 und 1014 ZGB);
Versiegelung (Art. 1148 ff. GGB);
Inventar (Art. 1175 ff. GGB);
gewisse Immobilienverkäufe (Art. 1186 ff. GGB); und
Mobilienverkäufe (Art. 1194 ff. GGB).

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