Rz. 322

Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt ein Zwanzigstel des – um die Verbindlichkeiten nicht verminderten – Verkehrswertes der damit belasteten Sache.[248]

 

Rz. 323

Besteht der Nießbrauch (oder ein sonstiges Vermögensrecht) für eine unbestimmte Zeit (z.B. bis zum Tode des Berechtigten oder für die Dauer des Witwentums), so ist dessen Wert nach dem Lebensalter des Berechtigten wie folgt festzustellen:[249]

 
Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten Wert des Nießbrauchs
jünger als 25 Jahre das 10-Fache des Jahreswertes
25–50 Jahre das 8-Fache des Jahreswertes
51–65 Jahre, ein Jahreswert das 6-Fache des Jahreswertes
älter als 65 Jahre das 4-Fache des Jahreswertes
 

Rz. 324

Wie bereits erwähnt, ist der Erwerb des überlebenden Ehegatten im Wege der Erbfolge nun erbschaftsgebührfrei. Die Vorschriften über die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs finden daher nur noch selten Anwendung.[250]

[248] § 72 Abs. (1) Illtv.
[249] § 72 Abs. (4) lit. a) Illtv.
[250] Z.B. wenn der Erblasser einen Nießbrauch an einer zum Nachlass gehörenden Sache mit letztwilliger Verfügung bestellt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge