Rz. 12

Für die Formwirksamkeit der Eheschließung genügt gem. Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB die Einhaltung des am Eheschließungsort geltenden Rechts. Der Gegenstand der Form ist weit gegriffen und umfasst z.B. die Zulässigkeit der Stellvertretung – soweit sie nicht die Befugnis zur Auswahl des Partners umfasst[9] –, das Erfordernis eines Aufgebots und das für die Eheschließung zuständige Organ, insbesondere die Zulässigkeit einer Eheschließung durch einen Geistlichen.[10] Auch zwei deutsche Staatsangehörige können daher z.B. in Italien oder Spanien entsprechend dem Ortsrecht vor dem katholischen Priester heiraten.

 

Rz. 13

Alternativ genügt gem. Art. 11 Abs. 1 Fall 1, Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die Formwirksamkeit die Einhaltung der Formerfordernisse, die sich aus dem auf die materiellen Voraussetzungen anwendbaren Recht ergeben, also beider (kumulativ) Heimatrechte der Verlobten. Die sich hieraus für ausländische Verlobte grundsätzlich ergebende Möglichkeit, auch im Inland in der Form ihres gemeinsamen Heimatrechts zu heiraten, wird aber durch Art. 13 Abs. 4 EGBGB wieder kassiert. In Deutschland kann die Ehe nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen standesamtlichen Form geschlossen werden. Raum für Ausnahmen lässt hier allein Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB für bestimmte Fälle. Diese einseitige Betonung angeblicher öffentlicher Interessen im Inland provoziert aus deutscher Sicht formnichtige (hinkende) Ehen. Dennoch kommen immer wieder Fälle vor, in denen Griechen oder Orientalen in Deutschland von einem Geistlichen getraut wurden[11] und dieser die Ermächtigung nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB nicht besaß.[12] Diese Ehen sind aus deutscher Sicht Nicht-Ehen, es entstehen weder die einem Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechte noch güterrechtliche Ansprüche des Überlebenden.

 

Rz. 14

"Inland" ist auch das Gelände von Konsulaten und Botschaften ausländischer Staaten. Für konsularische Trauungen im Inland ist daher zu beachten, dass keiner der Verlobten Deutscher (i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EGBGB) sein darf.

 

Praxishinweis:

Bei einer religiösen Eheschließung im Inland sollte daher stets kontrolliert werden, ob diese anschließend in das deutsche Standesregister eingetragen worden ist. In diesem Fall sind weitere Zweifel erledigt (Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 EGBGB). Anderenfalls ist zu empfehlen, beim Bundesverwaltungsamt in Köln oder bei dem für den Ort der Eheschließung zuständigen Standesamt anzufragen, ob der Geistliche ausnahmsweise zur Trauung befugt war. Die religiöse Eheschließung im Ausland ist jedenfalls dann wirksam, wenn das Ortsrecht sie anerkennt. Bei konsularischer Eheschließung kann erfahrungsgemäß die Wirksamkeit jedenfalls dann unterstellt werden, wenn beide Verlobte Angehörige des Entsendestaates waren.

[9] BGHZ 29, 137; BayObLGZ 2000, 335 (sog. Handschuhehe).
[10] OLG Hamm NJW 1988, 3097; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1078; BayObLGZ 1999, 440.
[11] Bei Griechen war dies bis 1982 dadurch erzwungen, dass eine in Deutschland zwischen Griechen geschlossene Zivilehe in Griechenland nicht anerkannt wurde, vgl. Stamitiadis/Tsantinis, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2016, Länderbericht Griechenland Rn 2. In jedem Fall unzulässig ist die durch einen islamischen Geistlichen durchgeführte Trauung von türkischen Staatsangehörigen, da auch das türkische Recht ausschließlich die Zivilehe anerkennt, so dass dem religiösen Ritus keine rechtliche Bedeutung zukommt.
[12] Das Gleiche gilt für die in der Vergangenheit in Deutschland von einem britischen Militärkaplan getrauten Ehen. Die Zulassung eines ausländischen Geistlichen zur Eheschließung im Inland kann unbürokratisch beim Bundesverwaltungsamt in Köln, regelmäßig auch beim örtlich zuständigen Standesamt erfragt werden.

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