Rz. 176

Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Gütergemeinschaft (liquidación de la comunidad post matrimonial) die Miterben über den Nachlass verfügen dürfen.[216] Ehegatten können ohne Mitwirkung des anderen die Erbteilung verlangen (Art. 1053 CC). Den Erben steht es allerdings frei, die Auseinandersetzung bis zu maximal 20 Jahren vertraglich auszuschließen.[217] Der Erblasser kann letztwillig anordnen, dass die Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum fortbestehen soll. Umgekehrt kann der Erblasser auch Teilungsanordnungen hinsichtlich des Nachlasses bezüglich einzelner Miterben bestimmen (Art. 1056 f. CC). Ansonsten können die Erben die Erbengemeinschaft nach freiem Ermessen auseinandersetzen (Art. 1058 CC).

 

Rz. 177

Eine Teilungsklage eines oder mehrerer Miterben kommt in Betracht, wenn eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht erzielt werden kann; dann entscheidet ggf. das Gericht im streitigen Verfahren (Art. 1059 CC i.V.m. Art. 782 LEC 2000[218]). Gehören Immobilien zum Nachlass, kann sich eine Teilungsversteigerung anbieten. Mit Abschluss der Erbteilung erlangt jeder Miterbe Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Gütern (Art. 1068 CC). Nach erfolgter Teilung haften die Miterben nach Maßgabe der Art. 1070–1072 CC untereinander für Sach- und Rechtsmängel.[219]

[216] TS, Urt. v. 25.11.1999.
[217] Nach den allgemeinen Regeln über das Miteigentum (zehn Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um zehn weitere Jahre) vgl. Rudolph, MittRhNotK 1990, 108.
[218] Normtext LEC 2000 (zweisprachig) bei Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien – Texte A II 3.a.
[219] In bestimmten Fällen kann die Erbauseinandersetzung wieder aufgehoben werden, siehe dazu die differenzierte Regelung der Art. 1073–1081 CC.

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