Rz. 182

Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis[147] zum Erblasser abhängig. Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch in den Regionen Flandern und Brüssel-Hauptstadt für die Besteuerung von Erbschaften zwischen anderen Personen als Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Geschwistern und Zusammenwohnenden. In diesem Fall wird der entsprechende Tarif nicht auf den Wert, den jeder einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer erwirbt, sondern auf den Gesamtwert, den alle Erbberechtigten aus der jeweiligen Kategorie erhalten, angewendet.

Der Progressionseffekt der im Folgenden skizzierten Tarifstrukturen wirkt sich jeweils nur auf den über die vorherige Tarifstufe hinausgehenden Teil des Erbanfalls aus.

[147] Wobei nur die Blutsverwandtschaft zählt.

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