Rz. 49

Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[89] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine zweifellose Ergänzung darstellt, hebt die frühere auf (Art. 544 Abs. 1 ZGB).

 

Rz. 50

Der Aufhebungswille des Erblassers kann auch in der Weise erklärt werden, dass dieser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt (Art. 543 Abs. 1 ZGB). Dies kann durch Zerreißen, Zerschneiden oder Verbrennen der Testamentsurkunde, Durchstreichen oder Markierung der Ungültigkeit des Textes zum Ausdruck gebracht werden. Ein durch Zufall oder Fremdverschulden vernichtetes Testament verliert seine Gültigkeit, wenn sein Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann (Art. 543 Abs. 2 ZGB).[90]

 

Rz. 51

Im Gegensatz zum deutschen Recht (§ 2257 BGB) fehlt im türkischen Recht eine ausdrückliche Regelung des Widerrufs des Widerrufs. Es ist jedoch zu erwarten, dass die türkische Rechtspraxis der Praxis des sog. Quellengesetzes der Schweiz folgt und einen Widerruf des Widerrufs ermöglicht.[91]

 

Rz. 52

Oben wurde bereits dargelegt, dass mit Verstreichen der Einmonatsfrist bei den mündlichen Testamenten (Art. 541 ZGB) das Testament und mit der Scheidung oder Aufhebung der Ehe (Art. 181 ZGB) das Erbrecht der Ehegatten wirkungslos wird. Ein Testament kann auch auf Antrag des Berechtigten vom Gericht annulliert werden.[92] Daneben kann die Aufhebung auch in einem Erbvertrag erfolgen.

[89] Zum Widerruf eines Erbvertrages durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung im deutschen Recht siehe Reimann, FamRZ 2002, 1384 ff.
[90] Inan/Ertas/Albas, Miras Hukuku (= Erbrecht), S. 197 ff.
[91] Druey, § 10 Rn 70; BGE 101 II 211, 215 ff.
[92] Ayan, Miras Hukuku, S. 97.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge