Rz. 33

Die Entstehung des Kindesverhältnisses richtet sich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Für den Fall, dass weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten des gemeinsamen Heimatrechts zurück (Art. 68 Abs. 2 IPRG). Für die Anknüpfung ist der Zeitpunkt der Geburt maßgebend.[52]

 

Rz. 34

Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz bestimmen sich grundsätzlich nach Schweizer Recht (Art. 77 Abs. 1 IPRG). Wird eine Adoption im Wohnsitz- oder Heimatstaat der adoptierten Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und erwächst dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil, kann auch das ausländische Wohnsitz- oder Heimatrecht des Adoptierten berücksichtigt werden (Art. 77 Abs. 2 IPRG).

 

Rz. 35

Die Wirkungen der Adoption[53] unterstehen grundsätzlich dem für die Wirkungen des Kindesverhältnisses geltenden Recht und damit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 82 Abs. 1 IPRG).[54] Wie bei der Abstammung tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten des gemeinsamen Heimatrechts zurück, wenn weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen (Art. 82 Abs. 2 IPRG). Allerdings kann das Adoptionsstatut nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Dieses entscheidet vielmehr darüber, ob ein Adoptionstypus bestimmte Wirkungen – wie z.B. ein Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern – überhaupt erzeugen kann.[55]

[52] Bei der gerichtlichen Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist demgegenüber der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.
[53] Vgl. den Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 IPRG.
[54] Art. 82 Abs. 3 IPRG behält u.a. die Bestimmungen über das Erbrecht vor.
[55] Siehr, S. 98 f.

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