Rz. 66

Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt.

 

Rz. 67

Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adopton simple) nach Art. 360 ff. C.C. und die Volladoption (adoption plénière) nach Art. 343 ff. C.C.[71] Bei der einfachen Adoption bleibt der Adoptierte nach Art. 364 Abs. 1 C.C. mit seiner bisherigen Familie verwandt, er behält auch sein Erbrecht. Bei der Volladoption dagegen wird nach Art. 356 Abs. 1, 358 C.C. die Verwandtschaft zur bisherigen Familie aufgehoben. Nur bei der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 C.C. die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Verwandten bestehen.

 

Rz. 68

Mehrere Abkömmlinge erben gem. Art. 744 Abs. 2 C.C. zu gleichen Teilen. Gradnähere Abkömmlinge schließen nach Art. 744 Abs. 1 C.C. die gradferneren von der Erbfolge aus. Die Gradnähe wird dabei nach der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten bestimmt, Art. 741 C.C. Allerdings findet gem. Art. 752 C.C. bei Vorversterben eine Repräsentation statt, d.h., bei Vorversterben eines Abkömmlings geht der Erbteil auf seine Kinder bzw. weiteren Nachkommen über. Gemäß Art. 753 C.C. kommt es dann zu einer Erbfolge nach Stämmen. Eine Repräsentation tritt gem. Art. 754 Abs. 1 C.C. auch ein, wenn ein Abkömmling wegen Ausschlagung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Nach Art. 729–1, 755 C.C. findet sie selbst bei Erbunwürdigkeit Anwendung.

[71] Näher hierzu Döbereiner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 266 ff.

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