Rz. 99

Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[148]

 

Rz. 100

Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verletzungen oder wegen fortlaufend ausgeübter physischer oder psychischer Gewalt gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder eine mit ihm in vergleichbarer Beziehung stehende Person oder einen Abkömmling oder Aszendenten verurteilt worden ist.

 

Rz. 101

Nach Art. 756 Abs. 2 CC führen auch u.U. rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Delikts gegen die Freiheit, die Ehre, die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Verletzungen der familiären Pflichten oder Verlusts des Sorgerechts zur Erbunwürdigkeit. Erbunwürdig ist ferner derjenige, der den Erblasser verleumderisch eines mit bestimmter Strafandrohung zu ahndenden Verbrechens beschuldigt hat und deshalb verurteilt wurde, für den volljährigen Erben, der trotz Kenntnis nicht den gewaltsamen Tod des Erblassers innerhalb eines Monats angezeigt hat. Der Erbunwürdigkeitsgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn der Fall nicht von Amts wegen zu verfolgen ist. Erbunwürdig sind auch diejenigen, die den Testator durch Drohung oder Gewalt gezwungen haben zu testieren bzw. gehindert haben zu testieren, oder Testamente geändert oder deren Existenz unterdrückt haben.[149] Soweit es sich um den Erbfall nach einem Behinderten handelt, sind solche Personen erbunwürdig, die dem Erblasser nicht die gebührliche Achtung i.S.v. Art. 142 und 146 CC geschenkt haben.

 

Rz. 102

Allerdings entfalten diese Gründe keine Wirkung mehr, wenn der Testator sie bei Testamentserrichtung kannte oder später in notarieller Form verziehen hat (Art. 757 CC).

 

Rz. 103

Die Erbunwürdigkeit ist gem. Art. 762 CC binnen einer Ausschlussfrist[150] von fünf Jahren ab Inbesitznahme des Nachlasses durch den Erbunwürdigen gerichtlich geltend zu machen. Hat der erbunwürdige Abkömmling seinerseits Abkömmlinge, so fällt dessen gesetzlicher Noterbteil im Wege der Erbstellvertretung seinen Abkömmlingen zu (Art. 761 CC).

[148] Die Erbunwürdigkeit erstreckt sich auch auf das Noterbrecht, vgl. Marín López, in: Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, Comentarios al Codigo Civil, Art. 756 Ziff. 2.
[149] Vgl. im Einzelnen den Wortlaut der Norm, etwa bei Peuster, Código Civil, S. 434 f.
[150] Marín López, in: Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, Comentarios al Codigo Civil, Art. 762 Ziff. 1.

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