Rz. 140

Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Besprechung in die Nachlassabteilung des Stadtgerichts (skifteretten – nachstehend: Nachlassgericht) geladen. In der Praxis erfolgt die Besprechung allerdings oftmals telefonisch. Im Rahmen dieser Besprechung wird versucht, die Familien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen abzuklären und auf dieser Grundlage die Form des Nachlassverfahrens zu bestimmen (§ 7 DSL). Das Nachlassgericht kann aber auch von der Terminierung einer mündlichen Besprechung absehen, bspw. dann, wenn ausreichende schriftliche Informationen vorliegen oder die Erben weit entfernt wohnen bzw. wenn diese sofort einen Anwalt eingeschaltet haben. Zuständig ist nach § 2 Abs. 1 DSL das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Verstorbenen oder – im Falle einer Auseinandersetzung zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten – am allgemeinen Gerichtsstand des Überlebenden.

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