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Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Testator jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit korrespektiver und gemeinschaftlicher Testamente.

Bei einem korrespektiven Testament hat der letzte Wille des Erblassers für sich genommen keinen Bestand, sondern ist vom letzten Willen einer anderen Person abhängig. Die eine letztwillige Verfügung ist mithin durch die andere bedingt. Weil damit die jederzeitige Widerrufbarkeit des Testaments gefährdet wird, unterliegt eine solche Verfügung der Ungültigkeitsklage.[113]

Sind die gegenseitigen erblasserischen Willen sogar in einer einzigen Urkunde verbunden – was häufig unter Ehegatten vorkommt –, spricht man von einem gemeinschaftlichen Testament. Werden die Formvorschriften des Erbvertrages nicht berücksichtigt, unterliegt das gemeinschaftliche Testament gem. Art. 520 ZGB der Ungültigkeitsklage.[114]

[113] Umstritten; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn. 462 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, § 70 Rn 11; beide m.w.N.
[114] U.U. ist Konversion möglich; vgl. Druey, Grundriss, § 9 Rn 7 m.w.N. Näher zur Problematik der gemeinschaftlichen und korrespektiven Testamente Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 177 ff.

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