Rz. 41

Der Erblasser muss das Testament persönlich errichten und nicht etwa über eine Vollmacht. Gemäß § 42 Erbgesetz ist ein Testament grundsätzlich schriftlich zu errichten, soweit nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegen.

 

Rz. 42

Das Testament selbst muss nicht handgeschrieben sein, ein maschinengeschriebenes Testament erfüllt ebenso die Voraussetzungen. Auch spielt es keine Rolle, worauf es geschrieben wurde. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt jedoch den Gebrauch etwa von Tonträgern oder Video aus.[10]

 

Rz. 43

Das Testament ist von zwei Zeugen in Anwesenheit des Testators zu unterschreiben. Die Zeugen müssen wissen, dass es sich bei dem Dokument um ein Testament handelt. Der Testator hat das Testament in Anwesenheit der Zeugen zu unterschreiben. Nicht notwendig hingegen ist, dass der Testator das Testament selbst schreibt.

 

Rz. 44

Die Zeugen sollten durch einen Vermerk auf dem Testament darüber informieren, dass der Testator das Testament aus freiem Willen aufsetzt und dass er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Weiterhin darüber, dass den Formvorschriften des § 42 Erbgesetz gefolgt worden ist. Der Vermerk auf dem Testament sollte das Geburtsdatum der Zeugen enthalten. Das Testament sollte außerdem datiert werden.

 

Rz. 45

Die Zeugen eines Testaments müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen weder unzurechnungsfähig oder in ihrer geistigen Entwicklung hochgradig gehemmt oder hochgradig geschwächt sein. Weiterhin müssen die Zeugen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf ihre Eignung erfüllen.

 

Rz. 46

Gemäß § 44 Erbgesetz ist eine Verfügung zum Vorteil eines Zeugen des Testaments nichtig. Das Gleiche gilt für Verfügungen zum Vorteil des Ehegatten des Zeugen, zum Vorteil eines Verwandten des Zeugen in direkt auf- oder absteigender Linie oder zum Vorteil von Geschwistern. Nichtigkeit der Verfügung liegt ebenfalls vor, wenn die Verfügung zum Vorteil des Ehepartners eines nahen Verwandten oder zum Vorteil eines nahen Verwandten des Ehepartners eines Zeugen vorgenommen wurde. Die Nichtigkeit betrifft die jeweilige einzelne Verfügung/Begünstigung, somit nicht notwendigerweise das ganze Testament.[11] Auch muss es sich um direkte Begünstigungen handeln und nicht um indirekte.[12]

 

Rz. 47

Von wichtiger praktischer Bedeutung ist weiterhin die Regelung des § 44 Erbgesetz. Danach ist eine Verfügung zugunsten eines Zeugen eines Testaments nichtig, wenn dieser im Zeitraum der Verfügung in Diensten des Testators stand. Dies setzt im Regelfall ein Anstellungsverhältnis voraus. Als ein solches wird etwa auch die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstands/Verwaltungsrats (styremedlem) oder eine vergleichbare Funktion, etwa in einem Unternehmen, in einem Verein oder einer Stiftung, angesehen. Hingegen kann ein selbstständiger Auftragnehmer (z.B. Rechtsanwalt) Zeuge eines Testaments sein, bei dem ein Mandant oder Auftraggeber des Rechtsanwalts als Erbe eingesetzt wird.[13] Hinsichtlich der Regelungen über die Eignung des Zeugen gemäß § 44 Erbgesetz enthält die Vorschrift ein Sicherheitsventil. Danach ist die Verfügung gleichwohl wirksam, wenn die Verbindung fernliegend ist und mit Sicherheit nichts für den Inhalt der Verfügung zu sagen hat.

[10] Hambro, S. 346.
[11] Asland, § 61 Note 327.
[12] Dazu Hambro, S. 441–442.
[13] Lødrup/Asland, S. 105 mit weiteren Hinweisen.

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