Rz. 77

Ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben hat (allografní závět), muss er eigenhändig unterschreiben und vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhaltet (§ 1534 ZGB). Wer das Testament verfasst hat, ist unerheblich. Der Inhalt muss den Zeugen nicht bekannt sein. Ebenso wenig ist entscheidend, wann das Testament geschrieben worden ist; die Zuziehung von Zeugen ist hier sowie beim Vollzug der Unterschrift nicht erforderlich. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterzeichnen (§ 1539 Abs. 1 S. 2 ZGB); sie sollen der Unterschrift einen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Zeuge sowie Angaben über ihre Identität beifügen.

 

Rz. 78

Zeuge kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Als Zeuge ist ferner ausgeschlossen, wer blind, taub oder stumm ist, ferner wer die Sprache, in der das Testament errichtet wird, nicht beherrscht oder derjenige, der in dem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht ist (§ 1540 Abs. 1 ZGB). Dem Erben oder Vermächtnisnehmer stehen ihm nahe Personen gleich. Als nahe Personen wird man wie früher Verwandte gerader Linie, Geschwister und den Ehegatten sowie auch andere Personen, sofern sie im Lager des Erben oder Vermächtnisnehmers stehen, ansehen müssen. Desgleichen sind Arbeitnehmer des Erben oder des Vermächtnisnehmers als Zeuge ausgeschlossen. Sollen als Zeuge ausgeschlossene Personen bedacht werden, muss das Testament eigenhändig oder unter Beteiligung von drei Zeugen errichtet werden.

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