Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz-Grundverordnung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers, II.

Rn 5 Übt der Verbraucher seine aus DSGVO folgenden Rechte aus, führt dies zu einer Aufkündigung des vertraglichen Synallagmas. II sieht daher in diesen Fällen unter gewissen Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers vor. I. Vertrag gem § 327b V. Rn 6 Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufbewahrungsfrist.

Rn 5 Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Behandlung kann durch andere, insb weiterreichende Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsfristen überlagert werden (zB § 1631e VI: Vollendung des 48. Lebensjahres; § 85 II 1 Nr 1 StrlSchG: 30 Jahre). Eine Verlängerung der Aufbewahrung soll sich ebenfalls unter Berücksichtigung der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Datenschutz (Abs 5).

Rn 8 Bei der Verwendung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit erlangten personenbezogenen Daten des Darlehensnehmers hat der Darlehensgeber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb die DSGVO u das novellierte BDSG, vgl MüKo/Weber Rz 18) zu beachten. Die zumeist sensiblen Daten dürfen außerhalb der Kreditwürdigkeitsprüfung u etwaiger späterer Streitigkeiten ohne Einwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die originalen Verwaltungsunterlagen (Rn 43; s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderregelungen.

Rn 4 Zum Schutz des Minderjährigen gelten für den Zugang von Willenserklärungen (§ 131 II), den beschränkt geschäftsfähigen Vertreter mit (§ 165) und ohne Vertretungsmacht (§ 179 III) und die Verjährung von Ansprüchen (§ 210) eigene Regelungen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte gelten Sondervorschriften innerhalb des BGB etwa bei Eheschließung (§ 1303), Eheverträgen (§ 1411), Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Recht am eigenen Bild.

Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 f KUG). Der Bildnisschutz stellt neben dem Namensschutz einen besonders wichtigen Aspekt iRd Schutzes besonderer Persönlichkeitsrechte dar (zu Einzelheiten s. MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 40 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 165 ff). Zum abgestuften Schutzkonzept der ...mehr

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zfs 09/2025, Zulässigkeit e... / Leitsatz

1. Eine Stufenklage ist nur zulässig, wenn sie der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dient, nicht aber wenn sich der Kläger sonstige, damit nicht zusammenhängende Informationen über seine Rechtsverfolgung beschaffen will. 2. Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien früherer Versicherungsscheine ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 VVG noch aus Art. 15 DSGVO. 3. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begrenzende Wirkung.

Rn 27 Der Grundsatz von Treu und Glauben entfaltet zudem begrenzende Wirkungen für die sich aus dem Rechtsverhältnis oder der Rechtsordnung ergebenden Rechtspositionen der Parteien (auch: Schrankenfunktion). Diese – gelegentlich auch bei § 826 verortete (s § 826 Rn 2) – Funktion findet im Wortlaut von § 242 zwar keine Stütze, sie ist jedoch nach dem Vorbild von Art 2 SchwZGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fürsorgepflicht.

Rn 99 Die Schadensabwendungspflicht als Teil der Fürsorgepflicht verpflichtet den ArbG, Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Persönlichkeit der ArbN zu treffen (§ 618 Rn 2), iRd Zumutbaren ihre Gegenstände vor Beschädigung zu schützen (BAG NZA 00, 1052) und vor drohenden Gefahren zu warnen (BAG NZA 09, 193 [BAG 28.08.2008 - 2 AZR 15/07]). Der ArbG darf auch selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eingriffsnormen der lex fori.

Rn 3 Jedenfalls lassen sich verschiedene Konstellationen und Beispiele der Anwendung denken. Es kommen speziell insb haftungsbegründende wie haftungsausschließende Eingriffsnormen in Betracht (ähnl Schramm 12 ff). Haftungsbegründend ist an Straftatbestände oder Verbotsgesetze im Zusammenhang ihrer haftungsrechtlichen Bewehrung wie in § 823 II zu denken (HP/Spickhoff Rz 3); d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 27 ROM II – Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten.

Gesetzestext Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Rn 1 Art 27 regelt – als Kompromiss zwischen divergierenden Standpunkten zur kollisionsrechtlichen Relevanz des Herkunftslandprinzips im Rechtssetzungsverfahren – nunmehr allgeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regeln zum Verzug haben ggü dem alten Recht erheblich an Bedeutung verloren. Pflichten sind regelmäßig zu einem bestimmten oder bestimmbaren Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen (Fälligkeit). Verzögerungen, dh Überschreitung solcher Termine für die Leistung (s § 271) sind bis zur vollständigen Erfüllung Pflichtverletzung (Grüneberg/Grüneberg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispielsbereiche.

Rn 9 Das AGG ist über § 2 I Nr 7 AEntG nF (ex § 7 I Nr 7 AEntG) bei Beschäftigung im Inland zwingend anzuwenden (ErfK/Franzen § 2 AEntG Rz 5; vgl Calliess/Renner/Renner Art 9 Rz 25); iÜ hat zum AGG die Diskussion erst begonnen (Junker 30; Schrader/Straube NZA 07, 184; Mansel FS Canaris I 809), viel spricht für Eingriffsnormcharakter (umfassend Lüttringhaus Grenzüberschreiten...mehr

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Sauer, SGB III § 319 Mitwir... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung gewährleistet, dass die Bundesagentur für Arbeit stets, wenn sie eine Leistung der Arbeitsförderung gewährt oder aufgrund eines gestellten Antrages eine entsprechende Prüfung vornehmen muss, Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen kann. Sie steht in Zusammenhang mit § 315 und § 2 SchwarzArbG. Nach § 315 sind spezifizierte Angaben zu machen, nach § 319...mehr

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Sauer, SGB III § 319 Mitwir... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst. Abs. 2 wurde zum 1.8.2004 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) angefügt. Abs. 2 der Vorschrift wurden durch das G...mehr

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Agile Arbeitsmethoden / 2.2.3 Persönlichkeitsrecht und Datenschutz des Mitarbeiters

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt, das jeder befugt ist, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst bestimmen zu können.[1] Dabei ist nicht relevant, ob die Daten automatisiert erhoben oder verwendet werden. Geschützt wird die Entscheidung des Einzelnen darüber, selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Inhalte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5.2 Einwilligung der Arbeitnehmer/innen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 25 Die Nutzung des Verfahrens nach § 108a SGB IV setzt weiter die Einwilligung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus (Abs. 2 Satz 2). Für die Einwilligung gelten die Grundsätze des Art. 7 DSGVO. Die Elterngeldstellen dürfen die Abfrage nur beauftragen, wenn sich die Betroffenen "zuvor", d. h. vor der Abfrage, mit der Nutzung dieses Verfahrens einverstanden erk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Erlass der – in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – DSGVO [1] finden sich die – früher in §§ 4f, 4g BDSG a. F. enthaltenen – Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Art. 37 bis 39 DSGVO . Sie werden durch die – auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 38 Abs. 5 DSGVO erlassenen – Regelungen für nicht öff...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 2 Benachteiligungsverbot (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO)

Rz. 12 Der (interne) Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Darin liegt eine besondere Ausformung des allgemeinen Maßregelungsverbots (§ 612a BGB). Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, ist die benachteiligende Maßnahme (z. B. Abmahnung, Kündigung) unwirksam...mehr

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Sommer, SGB V § 197a Stelle... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen und deren Spitzenverbände zur Errichtung von Prüfeinrichtungen ("Korruptionsbekämpfungsstellen"), die Verdachtsfällen von nicht zweckentsprechender Mittelverwendung in der Krankenversicherung nachgehen sollen. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1.7.2008 auch für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217 a), der an ...mehr

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Sommer, SGB V § 197a Stelle... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 137, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt worden. Mit Art. 1 Nr. 141, Art. 46 Abs. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 26 Bereits aus dem Wortlaut ("Kündigung des Arbeitsverhältnisses") folgt, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG nur für den internen und nicht den externen Datenschutzbeauftragten gilt.[1] Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Datenschutzbeauftragte zunächst als Externer bestellt wird und dann ein Arbeitsverh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.3 Systematik

Rz. 10 Anders als nach früherem Recht (§ 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F.) ist die – auch befristet mögliche[1] – Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten formfrei und bedarf insbesondere nicht der Schriftform des § 126 BGB. Art. 37 Abs. 7 DSGVO bestimmt lediglich, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.2 Aus wichtigem Grund

Rz. 15 Das Arbeitgeberunternehmen kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten analog § 626 BGB widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG); dies gilt nach § 38 Abs. 2 BDSG bei nicht öffentlichen Stellen (wie Privatunternehmen) aber nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 37 Ab...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 8 Nach der Neuregelung des § 4f BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 28.6.2006[1] war die Vorschrift mit Wirkung ab 1.9.2009 geändert worden.[2] Zuvor war hochumstritten, ob das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten für die Dauer seiner Bestellung (mittelbar) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt.[3] Den Streit, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.2 Änderungskündigung

Rz. 37 Im Hinblick auf die Beendigung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des internen Datenschutzbeauftragten liegt ein wichtiger Grund für die Änderungskündigung z. B. dann vor, wenn der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt (vgl. Rz. 3). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung der Art. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.1 Gesetzeszweck

Rz. 7 Um die unabhängige Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten und ihn vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Amtstätigkeit des Datenschutzbeauftragten zu schützen, sieht das Gesetz 3 Schutzkomponenten vor: Schutz gegen Benachteiligung und Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSG...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.1 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde

Rz. 14 Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG verlangen, wenn er die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) und es daher an der Zuverlässigkeit fehlt (s. Rz. 3).mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.3 Formalien

Rz. 20 Der Widerruf der Bestellung, d. h. die Abberufung als Datenschutzbeauftragter ist ebenso wie der actus contrarius (die Bestellung) formfrei.[1] In formeller Hinsicht ist außerdem die 2-wöchige Erklärungsfrist ab Kenntnis der widerrufsberechtigten Person von dem wichtigen Grund (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG i. V. m. § 626 Abs. 2 BGB) zu beachten.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 35 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Als wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt kommen insbesondere verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Sie können arbeitsvertragsbezogen oder amtsbezogen sein.[1] Unabhängig von der T...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.4 Rechtsfolgen des Widerrufs der Bestellung

Rz. 21 Die Bestellung kann wirksam widerrufen werden, ohne dass im selben Rechtsakt das Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) beendet oder das aus dem Grundverhältnis folgende schuldrechtliche Pflichtenprogramm angepasst wird. Dies entspricht der im Gesetzeswortlaut angelegten Trennungstheorie (s. Rz. 10). Dennoch kommt das BAG im Ergebn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 33 In zeitlicher Hinsicht gilt der besondere Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten von seiner gesetzlich vorgesehenen Bestellung bis ein Jahr nach dem Ende seines Amtes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die Kündigung während der Probezeit bzw. Wartezeit von 6 M...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 2.3.3 NewPay und unternehmenseigenes Entgeltsystem

Viele Unternehmen beschäftigen sich derzeit mit dem Thema "NewPay".[1] Was steckt dahinter? Der Begriff kommt aus der NewWork-Bewegung und steht oftmals im Zusammenhang mit neuen oder auch agilen Arbeitsweisen genauso wie Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des einzelnen Mitarbeiters im Unternehmen. Die Fragen, die in diesem Kontext auftauchen, beschäftigen sich damit, ...mehr

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Sauer, SGB III § 280 Aufgaben / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Siebte Kapitel

Rz. 2a Das Siebte Kapitel fasst weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Nachdem die Arbeitsverwaltung durch Übertragung auf die Hauptzollämter von Aufgaben der Bekämpfung illegaler Beschäftigung entlastet worden ist, ist diese weitere Aufgabe entfallen. Auch das Arbeitsgenehmigungsverfahren steht unter dem Einfluss der Regelungen im Aufenthaltsgesetz. Einen w...mehr

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Sauer, SGB III § 282 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert die Aufgaben der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Abs. 1 bis 4) und stellt dafür datenschutzrechtliche Regeln auf (Abs. 5 bis 7). § 280 definiert als weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit die Statistik, die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und die Arbeitsmarktberichterstattung. Arbeitsmarktstatistiken werden in § 281 unter besonderer...mehr

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Sauer, SGB III § 282b Speic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Rz. 2a Die Vorschrift bezweckt eine Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlung und der darüber geführten Statistik durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihrer Einfügung in das SGB III ging ein Beschlus...mehr

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Sauer, SGB III § 282a Überm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einerseits Übermittlungsbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit insbesondere an statistische Ämter (Abs. 1 bis Abs. 2b), aber auch an die obersten Bundes- und Landesbehörden (Abs. 4) und andererseits Übermittlungsbefugnisse statistischer Ämter an die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 3). Damit wird insbesondere bezweckt, die für die Aufgaben nach § 2...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Werbung für Vereine / 3.1.1 Datenschutz

Wenn Sie in irgendeiner Form die persönlichen Daten der Zielgruppe erfassen, müssen auch die entsprechenden Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Diese sind vor allem durch die EU-weit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschärft worden.[1]mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 2.4 Migrationshintergrund

Rz. 41 Abs. 4 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, den Migrationshintergrund zusätzlich zu erheben. Die Regelung ist ursprünglich als Abs. 2 am 30.12.2008 in Kraft getreten und zum 1.7.2020 in Abs. 4 übernommen worden. Die geänderten Formulierungen sind im Sinne einer sprachlich klareren Vorschrift gewählt worden. Da insoweit keine Einschränkungen gemacht werden, betri...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Werbung für Vereine / 6.3 Newsletter & E-Mail

Vor der Versendung von Werbe-E-Mails wollen wir gleich warnen. Ohne eine nachweisbare Einwilligung des Empfängers sind solche Mailings verboten. Außerdem kommen diese unerwünschten Mails beim Empfänger meist gar nicht gut an und werden häufig sofort gelöscht oder landen automatisch im "Spam-Ordner" (Ordner, dessen Inhalt häufig ungelesen gelöscht wird). Rundmails sollten des...mehr

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Sauer, SGB III § 282 Arbeit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) eingefügt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 2 und 3 umbenannt, Abs. 2 bis 4 eingefügt und Abs. 7 angefügt. Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde Ab...mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert. Zum 30.12.2008 wurde der bisherige Text zum Abs. 1 und Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) angefügt. Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Ges...mehr

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Sauer, SGB III § 282b Speic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.4.2005 durch das Berufsbildungsreformgesetz v. 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) in das SGB III eingefügt. Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 die...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Werbung für Vereine / 6.1 Das Internet als Vereinsmedium

Die Zeiten, in denen das Internet lediglich als Medium für die Jugend interessant war, sind vorbei. Heute wird das "World Wide Web" von nahezu allen Generationen genutzt. Nach einer Studie aus dem Jahre 2017 waren täglich über 50 Millionen Deutsche "online" unterwegs. Vor diesem Hintergrund wird das Internet als Werbeträger immer wichtiger. Die eigene Homepage sollte es desh...mehr

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Sauer, SGB III § 282a Überm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 in das SGB III eingefügt. Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 3.8.2001 eingefügt durch das Zensusvorbereitungsgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1882), dadurch wurden die Abs. 1 bis 5 zu den Abs. 2 bis 6. Durch das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) v. 31.10...mehr

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Sauer, SGB III § 281 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Zuge der Neuregelung des § 281 mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde auch die Überschrift der Vorschrift um den Begriff der Verordnungsermächtigung (vgl. Abs. 4 Satz 4) erweitert. Dies entspricht dem durchgängigen Prinzip, Vorschriften bereits in der Überschrift entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie Verordnungsermächtigungen enthalten. Rz. 2a Die Erstellung von Statistiken...mehr