Rn 1

Die Reform hat die Einsichtsrechte wesentlich verbessert. Dennoch ist die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bislang nur für bestimmte Bezieher möglich (Abs 2 Nr 1–3). Der Grund liegt darin, dass sich nach Ansicht des Gesetzgebers die Kammern auf die Datenüberlassung eingestellt haben (BTDrs 16/10069, 41). Das Verfahren über die Erteilung von Abdrucken ist in der SchuVAbdrV v 26.7.12, iKg 1.1.2013 (BGBl I 12, 1658), zuletzt geändert durch G v 20.11.19, geregelt.

 

Rn 2

Durch Art 1 Nr 19 des EuKoPfVODG v 21.11.16 (BGBl I 16, 2591) wurde Abs 1 S 3 neu geschaffen; die Änderung ist am 1.11.2017 iKg (Art 21 V EuKoPfVODG). Durch Art 10 Nr 7 G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) wurde § 882g VII an das aktuelle Datenschutzrecht (DSGVO und neues BDSG) angepasst.

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