Rn 9

Um eine praktische Wirksamkeit der Aktualisierungspflicht zu gewährleisten, muss der Unternehmer in einem angemessenen Zeitrahmen nach Auftreten der Vertragswidrigkeit die Aktualisierung bereitstellen und diese auch für einen Zeitraum, der sich an der Dauer der angemessenen Frist nach II orientiert, bereitgestellt lassen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung zur Information des Verbrauchers über die Bereitstellung der Aktualisierung (BTDrs 19/27653, 60).

 

Rn 10

Bei den Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung der Informationspflicht erforderlich sind, sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Die Zulässigkeit könnte sich dabei insb aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gem I 1 aus Art 6 I lit c DSGVO oder auf Grundlage einer Interessenabwägung aus Art 6 I lit f DSGVO ergeben (Kühner/Piltz CR 21, 1, 5). Wünschenswert wäre hier eine konkretisierende Regelung zur datenschutzgerechten Ausführung der Aktualisierungspflicht (Spindler MMR 21, 451, 456).

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