Rn 212

Maßgeblich für den Datenschutz ist nach § 1 V BDSG grds das Recht der EU, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jew geltenden Fassung (DSGVO). Bei größeren gewerbsmäßigen Vermietern dürfte idR eine automatisierte Verarbeitung nach Art 2 I Fall 1 DSGVO vorliegen. Bei kleinen und mittleren Vermietern wird zumindest von einer nicht-automatisierten Verarbeitung nach Art 2 I Fall 2 DSGVO auszugehen sein (s.a. Engelhardt/Riess ZD-Aktuell 18, 06349). Ob die Datenverarbeitung iSv Art 4 Nr 2 DSGVO rechtmäßig ist, richtet sich grds nach Art 6 I UAbs 1 DSGVO. Dies ist ua der Fall, wenn der Mieter seine Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Bsp Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontonummer, Verbrauchsdaten) gegeben hat, die Verarbeitung für die Erfüllung des Mietvertrags oder einer rechtlichen Verpflichtung des Vermieters oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. ZB das Anbringen von Klingelschildern ist danach zulässig (Engelhardt/Riess ZD-Aktuell 18, 06349). Zur Weitergabe der Telefonnummer des Mieters an einen Handwerker, die rechtmäßig ist, s Leibold ZD-Aktuell 21, 05515. Zu weiteren Einzelaspekten etwa Eisenschmid NZM 19, 313 ff und Will WuM 17, 502 ff. Zum Auskunftsrecht des Mieters s Art 15 DSGVO (dazu BGH ZMR 22, 539 Rz 11 ff; Zerull GE 21, 992). Zu WE-Anlagen s Vor §§ 1–49 WEG Rn 41.

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