Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz-Grundverordnung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger...mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IB...mehr

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Novemberhilfe und Dezemberh... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Lis...mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 3.14 Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe IV sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Zweckbindung (Abs. 5)

Rz. 8 Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es darüber hinaus eines – amtshilfefesten – Schutzes gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote. Diese strikte Zweckbindung erreicht § 139b Abs. 5 AO durch die Klarstellung, dass die Verwendung der beim BZSt gespeicherten Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist. Damit engt Abs. 5 den Verwendungszweck für die zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Verarbeitung durch andere Stellen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 2b Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen [1] unterliegen nach § 139b Abs. 2 S. 2 AO noch strengeren Restriktionen. Die Befugnisse dieser Stellen erschöpfen sich im Wesentlichen in Handlungen, die zur Vornahme von Datenübermittlungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind aber auch diese Stellen zur Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer befugt, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

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Recruiting: Administration ... / 2.2 Alternativen zum Bewerbermanagementsystem

Kleine Unternehmen oder Unternehmen, die gerade erst mit dem Aufbau eines zielwirksamen Recruiting-Prozesses gestartet haben, können für den Anfang auf Excel-Listen zurückgreifen. Hiermit kann eine Übersicht erstellt werden, welche Bewerber für welche Stelle im Prozess vorgesehen sind. Zusätzlich kann der Prozessverlauf immer aktuell erfasst werden (z. B. Spalten für folgend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Rechtsschutz

Rz. 14 Die Zuteilung der Identifikationsnummer stellt nicht das Ergebnis einer inhaltlichen Prüfung seitens der Finanzbehörde dar, sodass – anders als die Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO [1] – schlichtes Verwaltungshandeln darstellt und daher nicht die Merkmale des § 118 AO erfüllt. Anders liegt der Fall aber bei der Ablehnung der Erteilung der I...mehr

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Recruiting: Administration ... / 2.1 Bewerbermanagementsysteme

In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Häufigkeit von Stellenbesetzungen kann es für eine gute Administration hilfreich sein, ein Bewerbermanagementsystem zu nutzen. Diese speziellen Softwaretools ermöglichen die Zentralisierung aller für das Recruiting relevanten Prozesse sowie dessen Daten und bringen einen hohen Automatisierungsgrad mit sich, welcher u. a. in d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.2 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer (Abs. 6)

Rz. 11 § 139b Abs. 6 AO gewährleistete die erstmalige Erfassung aller stpfl. natürlichen Personen zum Zwecke der Erteilung der Identifikationsnummer. Nach §§ 18, 19 und 34 Bundesmeldegesetz (BMG) beziehen die Meldebehörden die Ansässigkeitsdaten von den Standes- und den Ausländerämtern, bzw. durch Mitteilung und/oder Abruf vom Meldeamt des Wegzugs. Auf diesem Weg kann eine l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzgeber können nur dann von den Regelungen der DSGVO abweic...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 6.2 Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Jedes auch noch so kleine Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss die betroffenen Personen mittels einer Datenschutzerklärung über bestimmte Pflichtangaben informieren (Art. 13, 14 DSGVO). Viele Unternehmen haben inzwischen ihre AGB um diese Informationen ergänzt. Da die Hinweispflichten relativ umfangreich sind und alle K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.1 Entwicklungsgeschichte

Rz. 2 Die Norm hat eine längere Vorgeschichte. In ihren Grundzügen entspricht sie § 22 RAO. Die Formel des § 22 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" ist in der AO ersetzt worden durch das klarere Gebot "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren" (s. auch Rz. 3). In der ausdifferenzierten Norm sind die in Lit. und Rspr. zu § 22 RAO entwickelten Gedanken insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.3 Verhältnis zum allgemeinen Datenschutzrecht

Rz. 13 Neben der DSGVO ist im Steuerverfahrensrecht gem. § 2a Abs. 1, Abs. 3 AO seit dem 25.5.2018 grundsätzlich nur noch die AO zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 S. 1 BDSG. Soweit das BDSG [1] in seinem § 1 Abs. 2 S. 2 eine Auffangzuständigkeit reklamiert, steht dem zunächst die AO als lex specialis entgegen. Ausnahmen von der abschließenden Regelung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Rz. 132 Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.3 Befugter Datenabruf (§ 30 Abs. 6 AO)

Rz. 133 Die Regelung in § 30 Abs. 6 AO soll bewirken, dass das Steuergeheimnis auch im elektronisch organisierten Verwaltungsverfahren gewahrt wird. Die Befugnis für den automatisierten Abruf der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten, die in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind[1], ist in § 30 Abs. 6 S. 1 AO geregelt. Im Zusammenhang mit der Anpassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.6 Auftragsverarbeitung (§ 30 Abs. 9 AO)

Rz. 142 § 30 Abs. 9 AO wurde auf der Grundlage von Kapitel IV der DSGVO[1] mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[2] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Die Regelung enthält einen positiven wie einen negativen Regelungsgehalt. Zum einen regelt sie ausdrücklich, dass Daten auch bei Auftragsverarbeitungen nur und au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.5 In einem Dateisystem gespeicherte Daten

Rz. 39 Seit dem 1.1.1987 sind alle geschützten Daten auch gegen den unbefugten Abruf im automatisierten Verfahren geschützt. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO erweitert nicht den sachlichen Schutzbereich des Steuergeheimnisses, passt ihn aber technisch dem Abrufverfahren an. Die Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nach dieser Vorschrift im Unterschied zu Nr. 1 und 2 in der unbefugten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.8 Zweckbestimmung bei zulässiger Offenbarung gegenüber Nichtfinanzbehörden (§ 30 Abs. 11 AO)

Rz. 145 § 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.1 Personenbezogene Daten

Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäische Datenschutzrecht angepas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2 Zur Datenverarbeitung durch Finanzbehörden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a AO)

Rz. 82 § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO erklärt die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten durch Finanzbehörden für zulässig, wenn sie der Verarbeitung nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 6 AO dient. Die Regelung wurde zeitgleich mit der Schaffung des § 29c AO mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.2 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 1 AO)

Rz. 84 Soweit der Gesetzgeber auf die Zwecke des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO abstellt, ist festzustellen, dass schon bisher unstreitig die Möglichkeit bestand, im Interesse der Durchführung der Kontrollbefugnisse der die Fach- und Rechtsaufsicht ausübenden vorgesetzten Behörde geschützte Daten zu offenbaren.[1] Da der Bundesgesetzgeber unter der Ägide der DSGVO in der Weiterv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.2 Verhältnis zum steuerverfahrensrechtlich kodifizierten Datenschutzrecht

Rz. 11 Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO ermöglicht im dort beschriebenen Umfang nationale Beschränkungen der Datenschutzregelungen im Bereich des Steuerrechts. Davon hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch Gebrauch gemacht[1] und für den AO-Bereich in den §§ 29b und 29c AO, hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person in §§ 32a bis 32f AO und be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.7 Zur Gesetzesfolgenabschätzung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c AO)

Rz. 103 § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO regelt die Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung und wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit wollte der Gesetzgeber – nach der Gesetzesbegründung – nur klarstellend den Anforderungen der DSGVO Rechnung tragen.[2] Auch für den Bereich der Gesetzesfolgenabschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3.5 Zeitpunkt der Einbeziehung bestimmt Rechtslage

Der genaue Zeitpunkt, zu dem die AGB zwischen den Vertragsparteien einbezogen wurde, kann einen Rechtsstreit über die (Un-)Wirksamkeit bestimmter AGB entscheiden. Denn dieser bestimmt die Rechtslage, die Maßstab für die Prüfung ist. In dem Facebook-Urteil, in dem der BGH dies festlegte, bestand ein Nutzer darauf, sein Pseudonym statt des Klarnamens zu verwenden. Da er den Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.4 Verhältnis zu den Informationsfreiheitsgesetzen

Rz. 19 Soweit sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder eigenständige Auskunftsrechte gegen die Finanzbehörden ergeben könnten, ist deren Regelungsgehalt Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Verfahren. Durch die Informationsfreiheitsgesetze entsteht kein das spezialgesetzlich geregelte Steuergeheimnis "überschreibender" Informationsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.2 Verwerten

Rz. 63 Verwerten ist jede Verwendung der geschützten Daten durch den Amtsträger (oder die ihm gleichgestellte Person) in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, unabhängig davon, ob er die Kenntnisse offenbart. Über den Regelungsgehalt der DSGVO hinaus gilt dies nicht nur für die Verwendung personenbezogener Daten, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen

Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Nebenstrafe kann da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.1 Geltendmachung von Informationsinteresse

Rz. 152 Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1] Rz. 153 Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.1 Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 83 Soweit sich § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO auf § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO bezieht und die Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten für die Entwicklung und Verbesserung von IT-Verfahren zulässt, ist dies mit den in § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO beschriebenen Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss es unerlässlich sein, anstelle der Verwendung von anonymisierten oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.2 Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 2. Alt. AO)

Rz. 102a Nicht zuletzt, um die Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes zu fördern, war es naheliegend und wohl erforderlich, mindestens insoweit auch die Erfüllung der Aufgaben der Statistischen Landesämter – zumindest teilweise – durch die Nutzungserlaubnis geschützter Daten aus den Besteuerungsverfahren zu ermöglichen. Das Statistische Bundesamt und die Statis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8 Archivierung durch das Bundesarchiv oder die Landes- oder Kommunalarchive (§ 30 Abs. 4 Nr. 2d AO)

Rz. 105a Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis zur Archivierung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren und zur erlaubten Nutzung dieser Daten durch das Bundesarchiv oder zuständige Landes- oder Kommunalarchive geschaffen, die zugleich eine bundesgesetzlich orientierte Verwendungsbeschränkung dieser Daten regelt. Zu beachten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.5 Zulassung durch Unionsrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

Rz. 96 § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO enthält die Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses durch das Recht der EU. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Diese Gesetzesänderung stellt keine unmittelbare Anpassung an die Anforderungen der DSGVO dar. Die Regelung schien wegen der Anpassung des Begriffs "G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11 Zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)

Rz. 113 Beim Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist ein Offenbaren bzw. eine Verwertung geschützter Daten ebenfalls zulässig.[1] Eine Begriffsbestimmung für das zwingende öffentliche Interesse ist in der AO wiederum nicht enthalten. Die Unsicherheit bei der Auslegung dieses Begriffs, der schon seit langem während der Geltungsdauer der RAO erhebliche Schwierigk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.2 Einzelne gesetzliche Zulässigkeitsregeln

Rz. 91 Einige Normen der bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO sind unmittelbar in der AO geregelt. So enthält § 31 AO die Befugnis zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie von geschützten Daten der betroffenen Person an die Träger der gesetzlichen Sozialversich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19a EUAHiG regelt die Folgen der Verletzung personenbezogener Daten bei der Durchführung der Amtshilfe nach der Amtshilferichtlinie. Maßgeblich für die Definition der Voraussetzungen ist die DSGVO.[1] Darüber hinaus gilt die DSGVO gem. § 2a Abs. 5 AO entsprechend für verstorbene natürliche Personen und für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Weitergehende Folgen von Datenschutzverletzungen (Abs. 4)

Rz. 5 Nach § 19a Abs. 4 EUAHiG bleiben weitergehende Pflichten, die sich im Fall eines Datensicherheitsvorfalls oder einer Datenschutzverletzung aus anderen Gesetzen (beispielsweise dem BSI-Gesetz) ergeben, unberührt.[1] Insbesondere gilt dies für die Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und 34 der DSGVO. Auch Regeln nach dem nationalen Recht, beispielsweise et...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 1.1 KI-Tools

Werden "klassische" IT-Tools im Bewerbungsverfahren eingesetzt, muss bei der Programmierung darauf geachtet werden, dass hierdurch keine Diskriminierung "vorprogrammiert" ist. Beispielsweise indem potenziell diskriminierende Aspekte gar nicht erst abgefragt werden. Hilfreich ist es deshalb – wie bei jedem Einsatz von IT – wenn die Eingabe von Datensätzen möglichst einheitlic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 3 Hinweise zum Datenschutzrecht

Der Einsatz von KI bringt vielschichtige datenschutzrechtliche Fragestellungen mit sich; auf drei soll hier noch einmal gesondert hingewiesen werden: Insbesondere stellt sich hier die Frage nach der Erlaubnis, personenbezogene Daten mittels KI zu verarbeiten. Mit Blick auf das Arbeitsrecht gibt hier § 26 Abs. 1 BDSG maßgebliche Antworten, wobei stets der Einzelfall zu betrach...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 1.2 Einsatz von "schwacher" KI

Neben den klassischen IT-Tools werden verstärkt auch schwache KI-Tools eingesetzt, die das Recruitment noch gezielter unterstützen können. Praxis-Beispiel Einsatz von schwacher KI im Bewerbungsverfahren Schwache KI wird im Bewerbungsverfahren insbesondere wie folgt eingesetzt: Lebenslauf-Screening: KI kann Bewerbungen automatisiert analysieren und relevante Informationen wie Be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Arbeit... / Zusammenfassung

Überblick Bewerbungsverfahren werden – nicht zuletzt durch die rechtlichen Herausforderungen und den Bewerbermarkt – immer komplexer. Recruiter müssen immer mehr Aufgaben übernehmen und dürfen dabei nicht die wichtigsten Punkte aus den Augen verlieren. Schon deshalb kommen seit vielen Jahren IT-Tools in den Bewerbungsverfahren zur Anwendung. Seit geraumer Zeit tritt zudem im...mehr