Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Datenschutz / 4.3 Datenverarbeitung im besonderen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis: § 26 BDSG

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

§ 26 BDSG ist seit dem 25.5.2018 die einschlägige Spezialregelung für das Arbeitsverhältnis – die Norm basiert auf der entsprechenden Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO.

Der vom Gesetz verwendete, weite Begriff des Beschäftigten nach § 26 Abs. 8 BDSG erfasst:

  • Arbeitnehmer
  • Leiharbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der Heimarbeiter
  • Beamte, Richter und Soldaten
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Behinderten-Werkstätten
  • Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Teilnehmer von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben

Bewerber und ausgeschiedene Beschäftigte werden nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG ausdrücklich gleichgestellt.

Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur innerhalb der arbeitsvertraglichen Zwecksetzung[1] zulässig. Die Reichweite dieses Zweckbezugs ist umstritten. Eine Reduzierung nur auf den gegenseitigen Leistungsaustausch erscheint im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Schutzguts Persönlichkeitsrecht nicht vertretbar. Richtigerweise wird – unter Zugrundelegung des Schutzzwecks – jegliche mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehende Datenverarbeitung erfasst. Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung ist ebenfalls umfassend. Insbesondere wird bereits das vorvertragliche Stadium erfasst.[2] Das vorvertragliche Stadium der Vertragsanbahnung wird auch von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO erfasst.

Die Daten können sich weiterhin auf die Durchführung sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen.

Aufgrund der Unwirksamkeit von § 26 BDSG ist fraglich, inwieweit Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auch die Datenverarbeitung in gleichem Umfang erfasst, insbesondere bei Begründung, Inhaltsänderung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren