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Datenschutz / 4.3.3 Rechtsfolgen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die früher primär im BDSG gewährten Auskunfts-, Kontroll- und Korrekturrechte des Arbeitnehmers sind durch die Regelungen der DSGVO teils abgelöst worden. Das BDSG enthält dazu jedoch in den §§ 55 ff. BDSG ergänzende Regelungen, sodass hier beide Gesetze beachtet werden müssen.

Informations- und Auskunftsrechte des Arbeitnehmers

Die DSGVO gewährt umfassende Informationsrechte und Auskunftsrechte. Gemäß Art. 12–15 DSGVO müssen diese Informationen transparent, umfassend, unentgeltlich sowie in sprachlich verständlicher Form vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Art. 13 DSGVO besteht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten eine anfängliche Informationspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Nennung der beteiligten Stellen, den Zweck der Datenerhebung und eventuelle dritte Empfänger der Daten.

Daneben enthält die DSGVO in den Art. 16–19 weitere Betroffenenrechte:

  • Berichtigungsanspruch (Art. 16 DSGVO)
  • Löschungsanspruch (Art. 17 DSGVO)
  • Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Anspruch auf Mitnahme der Daten durch den Betroffenen ("Datenübertragbarkeit", Art. 20 DSGVO)

Die einschlägigen Regelungen des BDSG beinhalten den Anspruch auf:

  • Allgemeine Informationen über die Datenverarbeitung (§ 55 BDSG)
  • Auskunft über das "Ob" und weitere Details und Umstände der Datenverarbeitung (§ 57 BDSG)
  • Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (§ 58 BDSG)

Soweit einzelne Regelungen in der DSGVO und dem BDSG kollidieren, hat die DSGVO grundsätzlich Vorrang.

Das Auskunftsrecht könnte zukünftig[1] beschränkt werden in Fällen, in denen der betroffenen Person (dem Arbeitnehmer) durch die Auskunft ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen (des Arbeitgebers) oder eines Dritten (z. B. Kunden oder Lieferanten) offenbart würde und das I...

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