Rn 3

Die Regelung in II 1, welcher der Umsetzung von Art 16 III DIRL dient, bezieht sich lediglich auf nicht personenbezogene Daten; im Hinblick auf personenbezogene Daten iSd Art 4 Nr 1 DSGVO ergeben sich die Rechte und Pflichten von Unternehmer und Verbraucher abschließend aus der DSGVO (BTDrs 19/27653, 72).

I. Grundsatz der Unterlassungspflicht, II 1.

 

Rn 4

Der Unternehmer darf die Inhalte, die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen, da es an einer vertraglichen Legitimation hierfür nunmehr fehlt.

II. Ausn von der Unterlassungspflicht, II 2.

 

Rn 5

Doch gibt es Konstellationen, in denen der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind, weiter nutzen darf. Diese zählt II 2 in Umsetzung von Art 16 III DIRL abschließend auf.

1. Nr 1.

 

Rn 6

Der Unternehmer darf Inhalte des Verbrauchers weiter nutzen, wenn diese ausschließlich im Kontext des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts einen Nutzen haben (zB ein vom Unternehmer vorgegebenes und vom Verbraucher lediglich ausgewähltes Profilbild für den Charakter eines Computerspiels).

2. Nr 2.

 

Rn 7

Gleiches gilt, wenn sich deren Verwendungsmöglichkeiten ausschließlich auf das betroffene digitale Produkt beschränken (zB vom Nutzer vorgenommene Anpassungen einer Benutzeroberfläche).

3. Nr 3.

 

Rn 8

Eine Weiternutzung ist weiter zulässig, wenn diese vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können. ›Aggregiert‹ bedeutet dabei ›verbunden‹ und ›disaggregiert‹ meint ›getrennt‹ iSe Umkehr der Verbindung (BTDrs 19/27653, 74). Für die Anforderungen an das Vorliegen eines ›unverhältnismäßigen Aufwands‹ kann an die Auslegung des Begriffs ›untrennbar miteinander verbunden‹ in Art 2 II 2 VO (EU) 2018/1807 angeknüpft werden. Demnach kann ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegen, wenn sich der finanzielle Aufwand des Unternehmers durch die erforderlichen Maßnahmen verdoppelt (BTDrs 19/27653, 74). Doch entbindet dieser Richtwert nicht von einer Einzelfallabwägung.

4. Nr 4.

 

Rn 9

Schließlich ist eine Weiternutzung zulässig, wenn die Inhalte vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt und wurden und andere Verbraucher jene weiterhin nutzen können. Aus dem Telos der Norm folgt, dass es sich bei den Personen, die bei der Erstellung der Inhalte mitgewirkt haben, auch um Unternehmer handeln kann, während sich die Möglichkeit der Weiternutzung nur auf Verbraucher bezieht (BTDrs 19/27653, 74).

III. Bereitstellungsanspruch des Verbrauchers, III.

 

Rn 10

Im Hinblick auf die Inhalte, die der Unternehmer nach II 1 nicht weiter nutzen darf, hat der Verbraucher gem III 1 auf sein Verlangen hin einen Bereitstellungsanspruch gegen den Unternehmer. Gem III 2 sind von dem Anspruch diejenigen Daten ausgenommen, die von den Ausn in II 2 Nr 1–3 erfasst werden. Vor dem Hintergrund des verbraucherschützenden Zwecks des III 1 sind die Ausn dabei restriktiv auszulegen (BTDrs 19/27653, 75). Die von II 2 Nr 4 erfassten Daten sind demnach aber weiter vom Bereitstellungsanspruch umfasst.

 

Rn 11

III 3 konkretisiert die Modalitäten der Bereitstellungspflicht des Unternehmers. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich dabei nicht auf solche Kosten, die unabhängig von der Wiedererlangung der Inhalte allein in der Sphäre des Verbrauchers entstehen (bspw Internetverbindungskosten) (BTDrs 19/27653, 75). Behinderung durch den Unternehmer bezeichnet dabei jede rechtliche oder technische Hürde, durch die ein Verantwortlicher den Datenzugriff, die Datenübertragung oder die Datenwiederverwendung vonseiten der betroffenen Person verlangsamen oder verhindern möchte (BTDrs 19/27653, 75). Die Bestimmung der Angemessenheit der Frist kann in Anlehnung an Art 12 III Nr 1 DSGVO erfolgen, welcher eine Höchstfrist von einem Monat nach Eingang des Antrags vorsieht (BTDrs 19/27653, 75). Der Begriff des ›gängigen Formats‹ ist im Einklang mit Art 20 DSGVO auszulegen (BTDrs 19/27653, 75).

 

Rn 12

Sofern der Unternehmer die Inhalte vor Ablauf der angemessenen Frist löscht, macht er sich ggf wegen der Vereitelung des Anspruchs des Verbrauchers schadensersatzpflichtig (BTDrs 19/27653, 75).

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