Rn 21

Die von Art. 15 Abs 1 bzw 21 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Auskunft und Widerspruch werden im öffentlichen Interesse an einem effizienten Vollstreckungsverfahren sowie im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche beschränkt, was nach Art 23 Abs 1 lit e, f und j DSGVO möglich ist (BTDrs 19/4671, S 78f). Infolge ordnet Abs 5 an, dass das Widerspruchsrecht ganz ausgeschlossen ist und das Auskunftsrecht sich darauf beschränkt, über die Kategorien von Empfängern informiert zu werden (zB ›Gerichtsvollzieher‹), nicht aber die konkreten berechtigten Personen oder Stellen.

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