Rn 1

Die Norm wurde durch das G v 20.11.19 zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die VO (EU) 2016/679 v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) mWz 26.11.19 eingeführt.

 

Rn 2

Die DSGVO hat in den §§ 882b ff ansonsten zu kleineren sprachlichen Änderungen geführt (s §§ 882f I 2, 882g VII 1, 882h III 3 Nr 4), aber keine größeren inhaltlichen Anpassungen ausgelöst. Die gravierendste Änderung ist § 882i, der diejenigen Fälle nennt und konkretisiert, in denen im Zusammenhang mit dem Schuldnerverzeichnis die Rechte des Schuldners aus der DSGVO eingeschränkt werden.

 

Rn 2a

Die in Art 12 ff DSGVO vorgesehenen Rechte müssen nicht uneingeschränkt gelten. Diese Art von Einschränkung ist nach Art 23 DSGVO erlaubt, wenn ›eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt‹ sowie einem der in Art 23 I DSGVO gelisteten Zwecke dient. Die von § 882i vorgesehenen Beschränkungen stützen sich auf ›den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses‹ (Art 23 I lit e DSGVO) und auf ›den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen‹ (Art 23 I lit j DSGVO); die Funktionalität des Schuldnerverzeichnisses und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind Zwecke der in lit e und j bezeichneten Art (BTDrs 19/4671, 80). Auch ErwG 73 DSGVO erwähnt explizit die Einschränkung der Rechte der Betroffenen mit dem Zweck des ›Führen[s] öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses‹. Die Beschränkungen stützten sich auf Funktionalität des Schuldnerverzeichnisses zur Erfüllung seiner Warn- und Schutzfunktion für den Rechtsverkehr (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Sternal Rz 1).

 

Rn 2b

Die Berührungen von DSGVO und Schuldnerverzeichnis gehen über die in § 882i erwähnten hinaus; auch Art 14, 17, 18, 19 und 20 DSGVO spielen eine Rolle (s näher BTDrs 19/4671, 81), bedürfen aber, da es letztlich nicht zu einer Beschränkung durch das Schuldnerverzeichnis kommt, keiner Regelung. Für das Vermögensverzeichnisregister enthält § 802k V entsprechende Regelungen zur Beschränkung der Rechte aus Art 15 und Art 21 DSGVO.

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