Rn 41

S. zunächst § 535 BGB Rn 212, der entspr gilt. Die GdW muss die Vorgaben der DSGVO und des BDSG beachten (s.a. § 18 Rn 39). Der Verw ist kein Verantwortlicher iSv Art 4 Nr 7 DSGVO (aA Zerull AnwZert MietR 19/21). Jeder WEigtümer hat einen Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Die GdW darf Daten nur dann verarbeiten, wenn sie ua die Vorgaben von Art 4, 6 DSGVO erfüllt. Der Verw hat als Organ der GdW bei der Kommunikation mit einem WEigtümer die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (s.a. Zerull AnwZert MietR 17/21). Er hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Die Beiratstätigkeit fällt idR nicht unter die DSGVO (aA Zerull AnwZert MietR 19/21). Bsp: Die GdW ist nach Art 6 I UA 1 lit b) und lit c) DSGVO befugt, die WEigtümer zu informieren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wurde sowie ob und ggf in welchem Umfang es einen Legionellenbefall gegeben hat. Insoweit ist auch die Nennung der betreffenden WEigtümer und Prüfungsergebnisse zulässig (LG Landshut ZMR 21, 610). Die GdW darf auch eine Saldenliste an sämtliche WEigtümer versenden, in welcher zahlungssäumige WEigtümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden (LG Oldenburg ZMR 21, 420).

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