Rn 4

Das Recht auf Berichtigung in Art 16 DSGVO sieht vor, dass die betroffene Person von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen kann; dabei kann sie auch die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen. § 882i II sieht hier mit seinem Verweis auf das bereits existente Verfahren nach § 882e IV eine durch Praktikabilität und Formstrenge des Verfahrensrechts gerechtfertigte (s.o. Rn 2) Einschränkung vor, eine Berichtigung auch nachträglich unrichtiger Eintragungen kann der Schuldner nicht erreichen (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Sternal Rz 12; s BTDrs 19/4671, 82; Zö/Seibel Rz 3; BeckOKZPO/Fleck Rz 4).

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