Rn 2

Gegenstand der Kontrolle sind die im Anhang zu Art 3 Nr 1 EU-VO 2017/2394 enumerativ aufgeführten Rechtsnormen zum Schutz der Verbraucherinteressen, dh die dort genannten europarechtlichen Normen und ggf ihre mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften. Die EU-DSGVO 2016/679 wird in diesem Anhang nicht aufgeführt, soll jedoch nach dem etwas kryptischen Hinweis in Erw 47 der EU-VO 2017/2394 ›im Zusammenhang‹ mit der vorliegenden Verordnung gelten. Eine Verletzung deutscher Verbraucherschutzvorschriften wird jedenfalls nicht vorausgesetzt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]). Die Vorschrift des § 4e ist auch anwendbar, wenn zugleich ein Verstoß gegen das UWG vorliegt, weil § 8 V 2 UWG dies ausdrücklich zulässt.

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