Rn 5

Übt der Verbraucher seine aus DSGVO folgenden Rechte aus, führt dies zu einer Aufkündigung des vertraglichen Synallagmas. II sieht daher in diesen Fällen unter gewissen Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers vor.

I. Vertrag gem § 327b V.

 

Rn 6

Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlaufende Bereitstellung gem § 327b V 2 vorliegen. Bei Verträgen über eine einmalige Bereitstellung ist dagegen das Risiko datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers von vornherein überschaubar und regelmäßig bereits einkalkuliert (BTDrs 19/27653, 76).

II. Datenschutzrechtlicher Widerruf oder Widerspruch des Verbrauchers.

 

Rn 7

Ferner muss der Verbraucher einen Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung gem Art 7 III DSGVO oder einen Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem Art 21 I, II DSGVO erklärt haben.

III. Interessenabwägung.

 

Rn 8

Das Sonderkündigungsrecht aus II besteht indessen nur dann, wenn es dem Unternehmer insb unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu dessen rechtlich vorgesehenem Ende fortzusetzen (BTDrs 19/27653, 76). Das soll der Fall sein, wenn die schuldrechtlichen Pflichten für den Unternehmer nicht mehr erfüllbar sind; andererseits soll ein Festhalten zumutbar sein, wenn sich der Unternehmer auf eine andere Erlaubnisnorm für die Verarbeitung stützen kann (Buchmüller/Roos ZD 22, 8, 11). Hier zeigen sich Parallelen zu §§ 313, 314. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Aufwendungen des Unternehmers einbezogen werden müssen, die für die Aufrechterhaltung der konkreten Bereitstellung erforderlich sind. Zur Frage der zulässigen Datenverarbeitung mithilfe anderer Rechtsgrundlagen der DSGVO nach erfolgtem Widerruf der Einwilligung iSd Art 7 III DSGVO Spindler MMR 21, 528, 530; nach aA verstößt das Kündigungsrecht gegen das Kopplungsverbot des Art 7 IV DSGVO (Buchmann/Panfili K&R 22, 232, 239).

IV. Rechtsfolge.

 

Rn 9

In der Wortwahl ›kündigen‹ in II könnte in Ermangelung einer Spezialregelung für die Kündigung in §§ 327 ff eine Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Besonderen Schuldrechts zu sehen sein. Doch kommt ebenso ein Rückgriff auf § 327p I in Betracht; hierfür spricht jedenfalls die Wahrung des vertraglichen Synallagmas. Da die DIRL nicht zwischen Kündigung und Vertragsbeendigung differenziert, ergibt sich aus ihr auch kein Vorbehalt gegen die Anwendung der Vertragsbeendigungsfolgen auf die Fälle der Kündigung durch den Unternehmer.

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