Rn 1

Die Vorschrift regelt die vertragsrechtlichen Folgen der Ausübung von Rechten des Verbrauchers im Bereich des Datenschutzes. Die DIRL hat die Regelung dieses Bereichs in ihrem ErwGr 40 ausdr den MS überlassen, womit § 327q über den Regelungsgehalt der DIRL hinausgeht (Rosenkranz ZUM 21, 195, 198). Art 3 VIII DIRL stellt dabei klar, dass die DSGVO auf alle personenbezogenen Daten Anwendung findet, die im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen über digitale Produkte verarbeitet werden. Der Bereich des Datenschutzrechts bleibt daher auch in diesem Zusammenhang unionsrechtlich überformt.

 

Rn 2

Leitgedanke des § 327q ist daher, dem Verbraucher die ungehinderte Ausübung seiner datenschutzrechtlichen Befugnisse aus der DSGVO auch im vertraglichen Kontext zu ermöglichen (BTDrs 19/27653, 75, s.a. ErwGr 42 DSGVO). Durch § 327s I wird der Verbraucher insoweit auch vor möglichen Umgehungsversuchen des Unternehmers geschützt.

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