Gesetzestext

 

(1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen.

(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(5) § 327h bleibt unberührt.

 

Rn 1

§ 327s ordnet parallel zu §§ 312k I 1, 476 I 1 die halbzwingende Geltung der Vorschriften im Untertitel 1 des Titels 2a zugunsten des Verbrauchers an (Rosenkranz ZUM 21, 195, 199). Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 22 I DIRL.

 

Rn 2

I betrifft insofern Vereinbarungen, die vor der Mitteilung über eine unterbliebene Bereitstellung oder einen Mangel durch den Verbraucher geschlossen wurden. II bezieht sich dagegen auf vor der Information des Verbrauchers über eine Änderung des digitalen Produkts nach § 327r I geschlossene Vereinbarungen.

 

Rn 3

III enthält ein Umgehungsverbot wie in §§ 312m I 2, 361 II 2 (s § 312m Rn 6).

 

Rn 4

IV nimmt die in der RL nicht enthaltenen Schadensersatzansprüche von der Geltung der I, II aus (BTDrs 19/27653, 80).

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