Rz. 17
Gemäß Abs. 7 wird der Verantwortliche für die umfangreiche Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO festgelegt und damit dem Erfordernis nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO Rechnung getragen. Verantwortlicher ist danach der für die Versicherten zuständige Versicherungsträger.
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