Rn 4

Das Recht des Patienten erstreckt sich auf die Möglichkeit, Einsicht in das Original der Patientenakte zu nehmen. Die Einsichtnahme unter Vorlegung der Patientenakte hat grds an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Patientenakte befindet (vgl § 811 I 1); die Vorlegung an einem anderen Ort bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines wichtigen Grundes (§ 811 I 2; § 811 Rn 1). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann im Einzelfall überdies die zeitweise Aushändigung der Patientenakte gerechtfertigt sein (§ 811 Rn 1). Im Falle der Anfertigung von Abschriften der Patientenakte hat der Patient nach II 1, § 811 II die dabei entstandenen Kosten zu erstatten (zur Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten auf kostenlose Abschrift aus der Patientenakte nach Art 15 III 1, 12 V, 23 I VO 2016/679/EU, BGH MDR 22, 839). Er ist hinsichtlich der Kostenerstattung vorleistungspflichtig (§ 811 II 2); dem Vorlegungsverpflichteten kommt insoweit das Recht zu, die Vorlegung bis zur Kostenerstattung zu verweigern (Saarbr GesR 17, 101; § 811 Rn 2). Ein Anspruch auf Herstellung von Urkunden kommt dem Patienten nicht zu (§ 810 Rn 13). Sofern die Patientenakte an einen seitens des Patienten beauftragten Rechtsanwalt herauszugeben ist, so ist der Behandelnde von seiner Schweigepflicht zu entbinden (zur Form der Schweigepflichtentbindung Hamm MedR 17, 480 [BGH 03.11.2016 - III ZR 286/15]). Die Herausgabe einer Kopie der Patientenakte verstößt iÜ nicht gegen die Vorschriften des BDSG, weil diese nach § 1 III BDSG subsidiär ggü § 630g sind (Hamm MedR 17, 481). Angesichts der Subsidiarität kann der Patient sein Einsichtsrecht auch nicht auf § 34 BDSG stützen (zu einem Einsichtsrecht unmittelbar aus Art 15 DSGVO, Bayer MedR 17, 482; vgl auch Cornelius/Spitz GesR 19, 69; zur Reform des § 630g mit Blick auf Art 15 DSGVO Prütting/Friedrich MedR 21, 523).

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