Rn 13

Gestattung der Einsicht bedeutet, dass die Urkunde vorzulegen ist (Akteneinsicht), nicht aber müssen systematisch aufbereitete Unterlagen übermittelt werden (München RuS 22, 94 Rz 63 nach juris). Eine Herausgabe der Unterlagen im Original folgt daraus nicht (Dresden 1.3.22 – 4 U 580/12, juris Rz 95). Ausreichend soll sein, die vollständigen Kopien gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen (Frankf GesR 11, 672; aA MüKo/Habersack Rz 13). § 810 gibt keinen Anspruch auf Herstellung einer Urkunde (Hambg ZIP 04, 1099), auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (Nürnbg VersR 22, 622 Rz 42 nach juris; Hamm RuS 22, 93 Rz 17 nach juris). Der Einsichtsberechtigte darf grds Abschriften bzw Kopien anfertigen (Hambg NZG 04, 714), sofern sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Geheimhaltung etwas anderes ergibt. Zudem kann das Einsichtsrecht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein (zur Anwendung von § 51a II GmbHG analog Naumb GmbHR 14, 209 f). § 810 kann sich auch darauf erstrecken, dass der Vorlegungsverpflichtete eine Versicherung darüber abgeben muss, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind (AG Hagen NJW-RR 98, 262, 263). Überwiegend wird zutreffend von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist ausgegangen, so dass der Anspruch nach drei Jahren ab Kenntniserlangung verjährt (Pal/Sprau Rz 1; MüKo/Habersack Rz 18). Andere gehen davon aus, der Anspruch aus § 810 unterliege nicht der Verjährung (Martinek jurisPK-BGB Rz 7), da nur ein Hilfsanspruch vorliege.

 

Rn 14

Die Durchsetzung erfolgt außerhalb eines Prozesses durch Klage gegen den Besitzer der Urkunde (BGH NJW 89, 225, 226 [BGH 11.07.1988 - II ZR 346/87]). Ist der Prozessgegner der Besitzer geschieht dies durch Vorlegungsantrag nach § 421 ZPO. Die prozessuale Pflicht zur Vorlegung beweiserheblicher Urkunden richtet sich nach den §§ 422 f, 429 ZPO (vgl Frankf WM 80, 1246, 1247 [OLG Frankfurt am Main 25.09.1979 - 5 U 210/78]). Bei einer einstweiligen Verfügung kann wegen des Sicherungscharakters regelmäßig nur Besichtigung durch einen neutralen Sachverständigen erfolgen (Schreiber JR 08, 1, 4; Prieß/Gabriel NJW 08, 331, 333 f). Die Mitteilung des Ergebnisses an den Antragsteller geschieht nicht vor Abschluss des Verfügungsverfahrens (KG NJW 01, 233, 234).

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