Leitsatz (amtlich)

Zum Informationsrecht in der GmbH & Co KG.

 

Orientierungssatz

1. Es ist fraglich, ob sich die Ansicht, HGB § 166 sei nachgiebiges Recht (hM), uneingeschränkt aufrechterhalten läßt, nachdem der Gesetzgeber dem Gesellschafter der GmbH in GmbHG § 51a ein durch den Gesellschaftsvertrag nicht abdingbares Informationsrecht zugebilligt hat (hier nicht entschieden).

2. Ungeachtet der Frage, ob das gesetzliche Kontrollrecht des Kommanditisten gesellschaftsvertraglich überhaupt wirksam eingeschränkt werden kann (s oben 1), steht dem Kommanditisten der GmbH & Co KG, der aus seiner früheren Stellung als alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH für den zur Prüfung anstehenden Zeitraum noch Gewinnbezugsrechte gegen die Gesellschaft geltend machen kann, ein Einsichtsrecht nach BGB § 810 in die Geschäftsunterlagen der (persönlich haftenden und geschäftsführenden) GmbH zu, zu welchen wegen der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung beider Gesellschaften auch der Jahresabschluß und die Geschäftsunterlagen der von ihr geleiteten KG zu zählen sind.

3. Der Geschäftsführer der GmbH besitzt den Jahresabschluß (der KG) für beide Gesellschaften, die daher beide als dessen Besitzer iSd BGB § 810 gelten müssen. Da sich der Anspruch aus BGB § 810 ohne Rücksicht auf die Herkunft des rechtlichen Interesses an der Urkundeneinsicht gegen jeden richtet, der gegenwärtig im Besitz der Urkunde ist, sind sowohl die GmbH wie die GmbH & Co KG für die Klage passivlegitimiert.

 

Tatbestand

Der Kläger war ursprünglich einziger Kommanditist der Beklagten zu 1 und alleiniger Gesellschafter ihrer persönlich haftenden GmbH, der Beklagten zu 2. Nach § 13 des vom Kläger entworfenen Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ersetzt die Prüfung der von dem persönlich haftenden Gesellschafter aufzustellenden Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater das Recht der Kommanditisten auf Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere der Gesellschaft; ihnen wird nur ein Anspruch auf Aushändigung des mit dem Prüfungsvermerk versehenen Jahresabschlusses zugebilligt. Mit Vertrag vom 4. Februar 1983 veräußerte der Kläger 95% seines Kommanditanteils sowie sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 an deren Geschäftsführer. Der Kläger hat den Jahresabschluß der Beklagten zu 1 per 31. Dezember 1982 nebst Prüfungsvermerk erhalten. Im Wege der Stufenklage begehrt er von den Beklagten nach Rücknahme seiner ursprünglich weitergehenden Anträge zunächst die Herausgabe einer Abschrift des Prüfungsberichts für den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1982. Er ist der Ansicht, die Beklagten könnten ihn nicht auf § 13 des Gesellschaftsvertrages verweisen. Da er bis zum 31. Dezember 1982 nicht nur Kommanditist, sondern alleiniger Inhaber des ganzen Unternehmens gewesen sei und ihm deshalb auch der gesamte Gewinn des Jahres 1982 zustehe, seien sie ihm zu erschöpfender Auskunft verpflichtet. Zur Überprüfung der nicht mehr von ihm, sondern den Beklagten aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1982 benötige er zunächst den vollständigen Prüfungsbericht, der im Zweifel die dazu erforderlichen Erläuterungen enthalte. Die Beschränkung auf den demgegenüber inhaltslosen Prüfungsvermerk erscheine als unzulässige Beschneidung der schutzwürdigen Belange des Kommanditisten. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. § 13 des Gesellschaftsvertrages gelte auch gegenüber dem Kläger. Aus seiner früheren Stellung als Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 und einziger Kommanditist der Beklagten zu 1 könne er keine weitergehenden Rechte herleiten.

Der Herausgabeantrag des Klägers hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert das Klagebegehren an § 13 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. Die darin enthaltene Beschränkung des Prüfungsrechts des Kommanditisten sei wirksam und gelte auch gegenüber dem Kläger. Aus seiner ehemaligen Stellung als Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 könne er keine weitergehenden Rechte herleiten. Auf ein Auskunftsrecht aus § 242 BGB könne er sich schon deshalb nicht berufen, weil er den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 selber entworfen und damit die Einschränkung der Rechte des Kommanditisten gewollt habe. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß § 13 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 auch auf den Kläger anwendbar ist. Die Bestimmung gilt für jeden Kommanditisten und damit auch für den Kläger. Der Umstand, daß er früher Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 und einziger Kommanditist der Beklagten zu 1 war, die ihm nunmehr nachteilige Regelung selber in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen hat und dabei nicht damit gerechnet haben mag, daß sie unter veränderten Umständen auch ihm selber entgegengehalten werden könnte, vermag daran nichts zu ändern. Zweifelhaft kann dagegen sein, ob auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden könnte, wonach die in § 13 enthaltene gesellschaftsvertragliche Einschränkung des gesetzlichen Kontrollrechts des Kommanditisten (§ 166 HGB) wirksam ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht zwar der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl., § 166 Anm. 1C; Schilling in Großkomm. HGB, 4. Aufl., § 166 Rdnr. 15; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 166 Rdnr. 40). Es ist jedoch fraglich, ob sich die Ansicht, § 166 HGB sei nachgiebiges Recht, uneingeschränkt aufrechterhalten läßt, nachdem der Gesetzgeber dem Gesellschafter der GmbH in § 51a GmbHG ein durch den Gesellschaftsvertrag nicht abdingbares Informationsrecht zugebilligt hat. Durch die Ausgestaltung des § 51a Abs. 3 GmbHG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er das Informationsrecht des Gesellschafters als unverzichtbares Instrument des Minderheitenschutzes betrachtet. Es spricht manches dafür, daß diese Bewertung des modernen Gesetzgebers nicht ohne Auswirkungen auf die überkommene Auffassung bleiben kann, das gesetzliche Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB sei gesellschaftsvertraglich weitgehend abdingbar. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Kommanditist häufig nur an einer Kapitalanlage interessiert sein werde, während der Gesellschafter einer GmbH typischerweise eine engere Beziehung zu „seiner” Gesellschaft habe. Gerade der Minderheitsgesellschafter der GmbH, der für die Erlangung von Informationen über den Stand der Geschäftsentwicklung des Gesellschaftsunternehmens auf die Geltendmachung der Rechte aus § 51a GmbHG angewiesen ist, hält bei Fehlen weitergehender unternehmerischer Interessen seinen Geschäftsanteil nicht selten nur als Kapitalanlage, ohne daß der Gesetzgeber darin einen Grund gesehen hat, ihm deshalb einen gegenüber dem Regelfall eingeschränkten oder einschränkbaren Informationsanspruch einzuräumen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 51a GmbHG zum Ausdruck gekommene Gesichtspunkt eines wirksamen Minderheitenschutzes auch der gesellschaftsvertraglichen Einschränkbarkeit des gesetzlichen Informationsrechts des Kommanditisten generell Grenzen setzt, bedarf jedoch im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, weil die Abweisung der Klage schon aus den in diesem Urteil unter 2. näher auszuführenden Gründen keinen Bestand haben kann.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Anspruch des Klägers nicht aus dem Kaufvertrag vom 4. Februar 1983. Es kann dahinstehen, ob dieser Vertrag überhaupt eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Urkundenherausgabeanspruchs sein kann, der die Geltendmachung eines Gewinnbezugsrechts vorbereiten soll, das aus der ehemaligen Gesellschafterstellung des Klägers hergeleitet wird, zumal dieser Vertrag nach dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz formnichtig sein soll.

Denn ein auf den Kaufvertrag gestützter Nebenanspruch auf Urkundenherausgabe müßte schon daran scheitern, daß Partei des Kaufvertrages nicht die Beklagten sind, sondern ihr Gesellschafter. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Käufer sämtliche Anteile an der Beklagten zu 2 und 95% der Kommanditanteile an der Beklagten zu 1 erworben hat, so daß zwischen den Beklagten und dem Käufer als ihrem Gesellschafter weitgehende wirtschaftliche Identität besteht. Dieser Umstand rechtfertigt keinen Durchgriff in der Weise, daß die beklagten Gesellschaften einer etwaigen Auskunftsverpflichtung ihres beherrschenden Gesellschafters zu genügen hätten.

Keinen Erfolg kann die Revision ferner haben, soweit sie sich darauf beruft, der Kläger sei weiterhin Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 und einziger Kommanditist der Beklagten zu 1, weil Verkauf und Übertragung der GmbH-Anteile nicht notariell beurkundet worden und deshalb formunwirksam seien, was nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Übertragung der Kommanditanteile nach sich ziehe. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag schon deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil es sich bei ihm um neuen und damit unzulässigen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz handelt. Denn jedenfalls ist dieses Vorbringen unerheblich, weil der Wechsel in der Gesellschafterstellung vollzogen ist und deshalb insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gelten. Bis zu iner eventuellen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile ist damit der rwerber und nicht der Kläger als Veräußerer Gesellschafter der Beklagten zu 2 nd Inhaber der veräußerten 95%igen Kommanditbeteiligung an der Beklagten u 1. Der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters aus § 51a bs. 1 GmbHG, der sich allerdings auch auf die Angelegenheiten der von der mbH geführten KG erstrecken würde (vgl. Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., Ergänzungsband 2. Bearb. 1984, § 51a Rdnr. 16; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 51a Rdnr. 12a; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 51a Rdnr. 6), steht nur dem Gesellschafter, nicht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu. Der Umstand, daß dem Kläger noch Gewinnansprüche aus der Zeit vor seinem Ausscheiden als Gesellschafter aus der Beklagten zu 2 zustehen mögen, ändert daran nichts. Das Informationsrecht des § 51a Abs. 1 GmbHG ist Ausfluß der gegenwärtigen Gesellschafterstellung; ein aus anderen Gründen bestehendes rechtliches Interesse an der Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft vermag den Anspruch aus § 51a Abs. 1 GmbHG nicht auszulösen (h. M., vgl. Hachenburg/Schilling aaO Rdnr. 5; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 51a Rdnr. 14; Rowedder/Koppensteiner aaO Rdnr. 3).

2. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht übersehen hat, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter der GmbH nach § 810 BGB ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zusteht, soweit sie für die Prüfung der Frage von Bedeutung sind, ob ihm Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Sen.Urt. v. 28. April 1977 – II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; vgl. ferner für andere Gesellschaftsformen Urteile v. 11. Juli 1968 – II ZR 92/67, WM 1968, 1245; v. 16. Februar 1959 – II ZR 194/57, WM 1959, 595; siehe auch OLG Frankfurt am Main BB 1982, 143; h. M., vgl. Hachenburg/Schilling aaO § 51a Rdnr. 5; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 51a Rdnr. 14; Rowedder/Koppensteiner aaO § 51a Rdnr. 3). Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers erfüllt, da die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 an deren Gewinn beteiligt ist und der auf sie entfallende Teil des im Jahre 1982 erwirtschafteten Unternehmensgewinns, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, noch dem Kläger zusteht, der bis zum 31. Dezember 1982 alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2 war. Zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 2 ist, da sie persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ist und sich in der GmbH & Co. KG das unternehmerische Geschehen in der KG abspielt, ähnlich wie im Rahmen des Informationsrechts nach § 51a GmbHG auch die Bilanz und der dazugehörige Prüfungsbericht der von ihr geleiteten KG zu rechnen. Der Prüfungsbericht ist zwar erst nach dem Ausscheiden des Klägers erstellt worden. Er bezieht sich aber wie die Bilanz für 1982, die den Gegenstand der Prüfung darstellt, auf einen Zeitraum, in dem der Kläger noch Gesellschafter der Beklagten zu 2 war und für den dem Kläger, wie vorstehend unterstellt, noch Gewinnbezugsrechte zustehen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Prüfungsbericht mindestens auch im Interesse des Klägers erstellt worden ist. Das rechtliche Interesse des Klägers, in den Prüfungsbericht Einsicht zu nehmen, ergibt sich grundsätzlich daraus, daß er auf diese Weise die Möglichkeit zu einer sinnvollen Überprüfung der Bilanz erhält. Wegen der vorstehend dargestellten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Beklagten, die dazu führt, daß der Jahresabschluß der Beklagten zu 1 zugleich zu den Geschäftsunterlagen der ihre Geschäfte führenden Beklagten zu 2 zu zählen ist, besitzt deren Geschäftsführer den Jahresabschluß für beide Gesellschaften, die deshalb auch beide als dessen Besitzer im Sinne des § 810 BGB gelten müssen. Da sich der Anspruch aus § 810 BGB ohne Rücksicht auf die Herkunft des rechtlichen Interesses an der Urkundeneinsicht gegen jeden richtet, der gegenwärtig im Besitz der Urkunde ist, ist die Klage im Grundsatz zu Recht gegen beide Beklagte gerichtet worden. Das Berufungsgericht hätte die Klage deshalb nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen.

Die Sache ist jedoch gegenwärtig noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagten Umstände vorgetragen haben, aus denen sich möglicherweise ergibt, daß im konkreten Fall das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der Einsicht in den Prüfungsbericht fehlen könnte. Dazu gehört insbesondere die unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung (vgl. GA 133), der Kläger habe selber erklärt, er sei auf den Bericht nicht angewiesen, weil er ihn sich bereits anderweit beschafft habe. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649120

NJW 1989, 225

ZIP 1988, 1175

DNotZ 1989, 509

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