Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen 16 O 242/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 16 O 242/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar..

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.692,31 EUR gegenüber der Beklagten geltend und wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten nach einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.

Sie ist die Ehefrau des am 25.06.2015 verstorbenen R. J., welcher vom 11.3. bis 19.03.2015 im Krankenhaus der Beklagten in S. stationär behandelt worden war.

Nach dem Tod ihres Ehemannes forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 07.09.2015 (Bl. 47 f. d.A.) unter Bezugnahme auf § 630g Abs. 1, Abs. 3 BGB auf, die Behandlungsdokumentation bezüglich ihres Ehemannes in Kopie binnen 3 Wochen herauszugeben. Gemäß diesem Schreiben sollte das Bestehen von Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüchen geprüft werden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sagte sich für eventuell entstehende Kosten stark (Bl. 47 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.09.2015 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Übersendung der Unterlagen und setzte eine Nachfrist bis zum 12.10.2015 (Bl. 8 d.A.).

Die Beklagte übersandte am 20.10.2015 eine Rechnung für die Kopiekosten in Höhe von 549,17 EUR, adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, und teilte mit, dass die Unterlagen nach Eingang dieses Betrages übersandt würden (Anlage B1, Bl. 15 d.A.).

Mit Klageschrift vom 20.10.2015, die bei Gericht am 26.10.2015 einging, hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation Zug um Zug gegen Kostenerstattung und des Weiteren auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Nach Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte die streitgegenständliche Behandlungsdokumentation dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht, nachdem zuvor ihre Rechnung über 549,17 EUR ausgeglichen worden war.

Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei mit dem Anwaltsschreiben vom 07.09.2015 in Verzug gesetzt worden.

Sie behauptet, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe nicht mehr damit gerechnet werden können, dass eine Übersendung der Behandlungsunterlagen erfolgen werde. Sie habe in ihrem Anspruchsschreiben nicht nur materielle Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sondern auch die Prüfung von Schmerzensgeldansprüchen zur Abgeltung des immateriellen Schadens angezeigt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und ist der Ansicht, dass die Klägerin ihr Einsichtnahmerecht nicht dargetan habe. Sie habe - unstreitig - in dem vorprozessualen Schreiben vom 07.09.2015 nicht dargelegt, dass sie Erbin ihres verstorbenen Ehemannes sei. Allein die Tatsache, dass sie die Ehefrau sei, reiche für das Recht auf Einsichtnahme nicht aus. Zudem sei der Klinik eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Vorliegend habe die Patientenakte - unstreitig - 909 Blatt umfasst, so dass der zeitliche Aufwand erheblich gewesen sei.

Zudem sei der Patient im Falle des § 630g Abs. 3 BGB vorleistungspflichtig und die Rechnung vom 20.10.2015 sei (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) noch nicht ausgeglichen gewesen. Das Vorgehen der Klägerin ist nach Auffassung der Beklagten als mutwillig anzusehen.

Mit am 14.04.2016 verkündeten Urteil (Bl. 73 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Verzug der Beklagten vorgelegen habe. Zum einen seien vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht worden, die nur dem Erben zustünden. Die Klägerin habe ihre Erbenstellung allerdings nicht nachgewiesen. Zum anderen habe die Beklagtenseite einen Vorschussanspruch hinsichtlich der anfallenden Kopiekosten gehabt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr das Rechtsmittel der Klägerin, mit dem sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und eine Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Patientenakte sei nicht haltbar. Das erstinstanzliche Gericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen, indem es auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt abgestellt habe. Bei entsprechendem Hinweis hätte die Klägerin vorgetragen, dass der verstorbene Ehemann ihr eine Generalvollmacht ausgestellt habe, die auch mit seinem Tode nicht erloschen sei. Die Beklagte habe sich auch vorgerichtlich nicht ...

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