Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.05.2016; Aktenzeichen 8 O 104/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin die gegen die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in dem Urteil des LG Saarbrücken vom 4.5.2016 - 8 O 104/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.293,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1 als Fahrerin und von der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls am 5.10.2015 in H. in Höhe von insgesamt 6.824,57 EUR nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Anwaltsschreiben vom

6. bzw. 20.10.2015 unter Fristsetzung jeweils zum 5.11.2015 verlangt (Bl. 33 f., 35 d.A.). Mit Antwortschreiben vom 23.10.2015 erklärte die Beklagte zu 2, es liege eine Schadenanzeige der Beklagten zu 1 vor, in der diese die Klägerin als Mitverursacherin angebe. Die Beklagte zu 2 habe deshalb die amtliche Ermittlungsakte angefordert, sobald diese vorliege, komme sie unaufgefordert auf die Sache zurück.

Nach Einreichung der Klageschrift vom 28.10.2015 über eine Hauptforderung von 6.824,57 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - die im Klageantrag zu 2 nicht beziffert, aber in der Klagebegründung mit 650,34 EUR berechnet sind - beim LG Saarbrücken am 29.10.2015 (Bl. 1 d.A.) hat die Klägerin auf die Kostenrechnung des LG vom 3.11.2015 am 10.11.2015 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt (Bl. I d.A.), woraufhin die Klage der Beklagten zu 1 am 18.11.2015 (Bl. 38 d.A. Rücks.) und der Beklagten zu 2 am 20.11.2015 (Bl. 39 d.A. Rücks.) zugestellt worden ist. Die Beklagte zu 2 hat gemäß Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.11.2015 an die Klägerin einen Betrag von 7.123,39 EUR gezahlt (Bl. 48 d.A.), der am 24.11.2015 eingegangen ist (Bl. 69 d.A.).

Daraufhin hat die Klägerin beantragt (Bl. 72, 74 d.A.), die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.824,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.10.2015 abzüglich am 24.11.2015 gezahlter 6.473,05 EUR zu zahlen und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 650,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich am 24.11.2015 gezahlter 650,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und jeweils Kostenanträge gestellt (Bl. 72 d.A.).

Mit dem am 4.5.2016 verkündeten Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d.A.), hat das LG unter Abweisung der weiter gehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 210,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.11.2015 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.473,05 EUR vom 6. bis zum 25.11.2015 und aus 650,34 EUR vom 19. bis zum 25.11.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Klägerin zu 97 v.H. und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3 v.H. auferlegt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.5.2016 zugestellt worden (Bl. 108 d.A.). Dieser hat am 24.5.2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten - gemeint: den Beklagten - aufzuerlegen (Bl. 111 d.A.). Das LG hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 12.8.2016 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 123 d.A.).

II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Abs. 2 der Vorschrift eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn und soweit eine solche Entscheidung - wie hier im Urteil des LG vom 4.5.2016 - als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505; NJW 2013, 2362, 2363 Rn. 19). Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist dann nur der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a ZPO beruht; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2003, 1504, 1505). Gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die nach Abs. 1 getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 Euro übersteigt. Auch das ist hier der Fall. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufun...

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