Rn 8

Das Sonderkündigungsrecht aus II besteht indessen nur dann, wenn es dem Unternehmer insb unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu dessen rechtlich vorgesehenem Ende fortzusetzen (BTDrs 19/27653, 76). Das soll der Fall sein, wenn die schuldrechtlichen Pflichten für den Unternehmer nicht mehr erfüllbar sind; andererseits soll ein Festhalten zumutbar sein, wenn sich der Unternehmer auf eine andere Erlaubnisnorm für die Verarbeitung stützen kann (Buchmüller/Roos ZD 22, 8, 11). Hier zeigen sich Parallelen zu §§ 313, 314. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Aufwendungen des Unternehmers einbezogen werden müssen, die für die Aufrechterhaltung der konkreten Bereitstellung erforderlich sind. Zur Frage der zulässigen Datenverarbeitung mithilfe anderer Rechtsgrundlagen der DSGVO nach erfolgtem Widerruf der Einwilligung iSd Art 7 III DSGVO Spindler MMR 21, 528, 530; nach aA verstößt das Kündigungsrecht gegen das Kopplungsverbot des Art 7 IV DSGVO (Buchmann/Panfili K&R 22, 232, 239).

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