Gegen die Klägerin wurde ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, was zu einer Einmeldung in einer Wirtschaftsauskunftei geführt hat. Rund sieben Woche später wurde eingemeldet, dass die Forderung getilgt, die Angelegenheit erledigt sei. Die Klägerin verlangt nur die Löschung des Eintrags.

OLG prüft Löschungsanspruch anhand der DSGVO

Die betroffene Person hat unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten dann unverzüglich zu löschen. Das sei hier aber nicht gegeben. Die Speicherung diene, so das OLG, den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Auskunftei sowie ihrer Kunden. Die Auskunft über früheres Zahlungsverhalten – die Zahlungsfähigkeit wie die Zahlungswilligkeit – sei berechtigt, um die Kreditwürdigkeit zu beurteilen, und beseitige die Disparität zwischen den Geschäftspartnern, da der Vertragspartner sonst nur auf die Eigenauskünfte des anderen angewiesen sei. Bonitätsauskünfte bildeten das Fundament der auf Kreditgewährung ausgelegten deutschen Wirtschaft und dienten damit der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Bonitätsauskünfte, die ein berechtigtes Interesse voraussetzten, seien insoweit von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als Jedermann-Register zu unterscheiden.

FoVo 6/2023, S. 117

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