Rn 8a

Der neue Ia geht auf Art 3 Ia VRRL zurück, den die ModernisierungsRL (Vor §§ 312 Rn 4a) eingefügt hat. Die Überführung in das deutsche Recht erfolgte bereits im Zuge der Umsetzung der DIRL (s Klink-Straub NJW 21, 3217). Der Begriff der personenbezogenen Daten entspricht der Definition in Art 4 Nr 1 DSGVO und umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Auf die Datenschutzkonformität der Datenverarbeitung kommt es dabei nicht an; der Verbraucherschutz ist separat vom Datenschutz zu beurteilen. Die Bereitstellung personenbezogener Daten umfasst alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Verbrauchers durch den Unternehmer, unabhängig von der Art und Weise der Verarbeitung. Die Art der Übermittlung der Daten (aktiv oder passiv) spielt keine Rolle. So genügt es, wenn der Unternehmer mit Einverständnis des Verbrauchers sog Cookies setzt (BRDrs 60/21, 35). Ausgenommen sind nach Ia 2 nur diejenigen Fälle, in denen der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall wäre es unbillig, ihn den §§ 312 ff zu unterwerfen, da er aus der Datenerhebung keinerlei wirtschaftliche Vorteile ziehen kann. Über den Verweis auf Ia 2 in § 327 III gewinnt diese Bereichsausnahme auch Bedeutung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte der §§ 327d ff (BRDrs 60/21, 35).

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