Rn 3

§ 882i I betrifft das Zusammenspiel mit dem Auskunftsrecht des Art 15 DSGVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf eine Reihe von Informationen (zB Verarbeitungszwecke, Empfänger, Beschwerderecht, Korrekturmöglichkeiten etc). § 882i I stellt klar, dass dieses Auskunftsrecht durch die Einsichtnahme im Internet nach § 882h I 2 gewährleistet wird. Die weitergehende Erfüllung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO würde die Kapazitäten der Zentralen Vollstreckungsgerichte übersteigen (BTDrs 19/4671, 81f). Ein umfassenderes Auskunftsrecht könnten die Vollstreckungsgerichte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen (Zö/Seibel Rz 2). Der Gesetzgeber verweist damit konkludent auf §§ 46 SchuVAbdrVO (BeckOKZPO/Fleck Rz 2f).

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