Rn 5

Art 21 DSGVO gibt jeder betroffenen Person ein Widerspruchsrecht; sie kann aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art 6 Abs 1 lit e oder f erfolgt, Widerspruch einlegen. Aufgrund des Grundsatzes der Erhaltung der Eintragung ist das Widerspruchsrecht des Art 21 DSGVO, das zu einer Einschränkung der Verarbeitung führen könnte, bzgl der im Schuldnerverzeichnis und in den Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten, durch § 882i III ausgeschlossen; es bleibt beim Widerspruchsrecht nach § 882d I 1 (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Sternal Rz 14). Der Gesetzgeber sieht das zwingende öffentliche Interesse hierfür in der Funktion des Schuldnerverzeichnisses, den Rechtsverkehr vor kreditunwürdigen Schuldnern zu schützen (BTDrs 19/4671, 83). Dies setzt voraus, dass die Eintragungen jederzeit verfügbar und einsehbar sind (Zö/Seibel Rz 4).

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