Rn 15

Die im Verordnungswege bestimmten zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder (S 1) sind oben (Rn 2) aufgeführt. Satz 2 enthält die Ermächtigung, die Befugnis auch auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

 

Rn 16

Satz 3 ermöglicht die Beauftragung und Inanspruchnahme einer anderen Stelle mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Verwaltung. Diese Möglichkeit ist nicht auf staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt, so dass auch Privatunternehmen beauftragt werden können, die freilich durch die Vollstreckungsgerichte sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren sind (BTDrs 16/10069, 31). Zudem wird ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verwiesen. Dieser Verweis bezieht sich sowohl auf die DSGVO als auch auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (BTDrs 19/4671, S 78). Für die Auftragsverwaltung sieht Art 28 Abs 3 DSGVO eine Reihe von Vorgaben und Kontrollmöglichkeiten vor. Das Handeln der Drittbeauftragten wird dem Vollstreckungsgericht zugerechnet (BRDrs 304/08, 62), so dass ggf Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen (Musielak/Voit/Voit, § 802k Rz 8).

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