Rn 3

Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte sowie die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen nach Vertragsschluss lassen nach I die Wirksamkeit des Verbrauchervertrags über ein digitales Produkt iSd § 327 I, III unberührt. In analoger Anwendung des § 327q soll sich dies auch auf sonstige Verträge iSd § 312 Ia beziehen, welche kein digitales Produkt zum Gegenstand haben (Buchmann/Panfili K&R 22, 232, 239 f).

 

Rn 4

Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte ergeben sich va aus Art 1618 DSGVO. Eine datenschutzrechtliche Erklärung ist insb der Widerruf einer Einwilligung zur Datenverarbeitung gem Art 7 III DSGVO. Weitere mögliche Erklärungen ergeben sich aus Art 21 I, II DSGVO.

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