Rn 10

Im Hinblick auf die Inhalte, die der Unternehmer nach II 1 nicht weiter nutzen darf, hat der Verbraucher gem III 1 auf sein Verlangen hin einen Bereitstellungsanspruch gegen den Unternehmer. Gem III 2 sind von dem Anspruch diejenigen Daten ausgenommen, die von den Ausn in II 2 Nr 1–3 erfasst werden. Vor dem Hintergrund des verbraucherschützenden Zwecks des III 1 sind die Ausn dabei restriktiv auszulegen (BTDrs 19/27653, 75). Die von II 2 Nr 4 erfassten Daten sind demnach aber weiter vom Bereitstellungsanspruch umfasst.

 

Rn 11

III 3 konkretisiert die Modalitäten der Bereitstellungspflicht des Unternehmers. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich dabei nicht auf solche Kosten, die unabhängig von der Wiedererlangung der Inhalte allein in der Sphäre des Verbrauchers entstehen (bspw Internetverbindungskosten) (BTDrs 19/27653, 75). Behinderung durch den Unternehmer bezeichnet dabei jede rechtliche oder technische Hürde, durch die ein Verantwortlicher den Datenzugriff, die Datenübertragung oder die Datenwiederverwendung vonseiten der betroffenen Person verlangsamen oder verhindern möchte (BTDrs 19/27653, 75). Die Bestimmung der Angemessenheit der Frist kann in Anlehnung an Art 12 III Nr 1 DSGVO erfolgen, welcher eine Höchstfrist von einem Monat nach Eingang des Antrags vorsieht (BTDrs 19/27653, 75). Der Begriff des ›gängigen Formats‹ ist im Einklang mit Art 20 DSGVO auszulegen (BTDrs 19/27653, 75).

 

Rn 12

Sofern der Unternehmer die Inhalte vor Ablauf der angemessenen Frist löscht, macht er sich ggf wegen der Vereitelung des Anspruchs des Verbrauchers schadensersatzpflichtig (BTDrs 19/27653, 75).

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